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Hinweis auf Gerichtstermin am 17.02.2009

Datum: 11.02.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 11.02.2009

Am

Dienstag, den 17. Februar 2009 um 14:30 Uhr
im Verhandlungssaal V (Zi.Nr. 431) im 4.OG
des Verwaltungsgerichts Freiburg
in der Habsburgerstr. 103

wird die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage (3 K 805/08) des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen das Land Baden-Württemberg mündlich verhandeln. Der Kläger möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass die vom Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 08.04.2008 erteilte naturschutzrechtliche Befreiung sowie artenschutzrechtliche Ausnahme für das Auskühlen von Kormoraneiern durch Störung des Brutgeschäfts mittels stark bündelnder Halogenlampen im Naturschutzgebiet Aachried am Bodensee (Untersee) rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme wurde mit dem von den im Naturschutzgebiet brütenden Kormoranen ausgehenden hohen Schadensdruck für die Berufsfischer am Untersee sowie für die heimischen Fischarten begründet und in der Nacht vom 08.04.2008 auf den 09.04.2008 durchgeführt.


Der NABU macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe nicht dargelegt, welche fischereiwirtschaftlichen Schäden (Beschädigung der Netze, Rückgang der Fangmenge) in welcher Höhe und wodurch verursacht worden seien. Ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Kormorane und der Fisch- bzw. Fangmenge sei nicht nachgewiesen. Wegen des milden Winters Anfang April seien höchstwahrscheinlich bereits Jungvögel in den Nestern gewesen, die ohne den elterlichen Schutz erfroren seien. Die Waldohreule als geschützte Vogelart sei in ihrer sensiblen Brutphase erheblich gestört worden. Die Halogenscheinwerfer hätten die im direkten Umfeld brütenden Vogelarten (Kolbenente, Rohrweihe) stark beeinträchtigt. Die Maßnahme sei zwar „unblutig“, aber dennoch nicht tierschutzgerecht. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme könne nur erteilt werden, wenn zuvor andere Maßnahmen erfolglos versucht worden seien, etwa Vertreibung des Kormorans von den Netzen oder Ausbringen der Netze am Abend und Einholen in der Morgendämmerung, wenn der Kormoran nach der Nachtruhe noch nicht aktiv sei.


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