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Mobilfunkanlage in der Wiehre

Datum: 27.07.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 27.07.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 9. Juli 2009 (4 K 1113/07) eine Nachbarklage gegen die von der Stadt Freiburg zugelassene bauplanungsrechtliche Ausnahme für die Mobilfunkanlage der Deutschen Funkturm GmbH auf dem Gebäude des Caritasverbands Fürstenbergstraße 16 in Freiburg/Wiehre abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage des einen Nachbarn sei unzulässig, weil er nicht Miteigentümer des Nachbargrundstücks zur Mobilfunkanlage und damit im baurechtlichen Verfahren mit Einwendungen ausgeschlossen sei. Die zulässige Klage der Eigentümerin des Nachbargrundstücks habe keinen Erfolg, weil die erteilte Ausnahme sie nicht in ihren Rechten verletze. Einer Baugenehmigung bedürfe die Errichtung der Mobilfunkanlage nicht.

Das Baugrundstück Fürstenbergstraße 16 und das Nachbargrundstück lägen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mit dem Gebietscharakter der Umgebungsbebauung sei der Betrieb der Mobilfunkanlage vereinbar. Die Umgebung der Anlage entspreche keinem reinen, sondern allenfalls einem allgemeinen Wohngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könnten Mobilfunkanlagen, gegebenenfalls nach Erteilung einer Ausnahme, als nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Sie seien nicht etwa wegen der Wirkung der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder als störend einzustufen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik nicht davon ausgegangen werden könne, dass Mobilfunkanlagen die Gesundheit gefährdeten, solange sie die Personenschutzgrenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung einhielten. Dies sei, wie hier geschehen, durch eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung könnten erst beanstandet werden, wenn erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Dafür gebe es aber trotz der auch in jüngster Zeit zum Teil heftig geführten Diskussionen (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass nicht selten die subjektive Befindlichkeit von Bewohnern durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage in ihrem Wohngebiet gestört sei, ändere am derzeit fehlenden Nachweis der Unverträglichkeit solcher Anlagen mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nichts. Den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand halte die Anlage hier ein.

Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit von Belästigungen und Störungen in persönlicher Hinsicht sei der auf Immissionen durchschnittlich reagierende Mensch; auf die besonderen gesundheitlichen Dispositionen der klagenden Nachbarin komme es daher nicht an.

Die Anlage sei auch nicht wegen ihres Erscheinungsbildes störend. Das Baugrundstück sei mit einem viergeschossigen Gebäude von ca. 15,10 m Höhe bebaut und die Mobilfunkstation sei nur von einzelnen Stellen der Fürstenbergstraße sowie teilweise vom Nachbargarten aus wahrnehmbar. Angesichts der insgesamt unruhigen städtebaulichen Situation führe die Anlage keine Veränderung zu Lasten des gesamten Wohngebietscharakters herbei.

Die Ermessensausübung der Stadt sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die beigeladene Deutsche Funkturm GmbH die Mobilfunkversorgung auch von einem anderen Standort aus sichern könnte. Dass die Stadt dem Interesse an einem funktionierenden Telekommunikationsnetz und dem Interesse der Beigeladenen an der Erfüllung ihres Versorgungsauftrags Vorrang vor dem Verhinderungsinteresse der Klägerin eingeräumt habe, bedeute keinen Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin. Die von ihr behauptete Wertminderung ihres Grundstücks sei hier ohne Bedeutung. Sie könnte ihrer Klage nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich darin eine Verletzung öffentlichen Baurechts ausdrücke. Das sei hier nicht der Fall.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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