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Erweiterung der Fußgängerzone in Emmendingen voraussichtlich rechtmäßig

Datum: 09.09.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.09.2009

Mit den Beteiligten jetzt zugestelltem Beschluss vom 31.8.2009 - 1 K 1055/09 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag eines am Marktplatz in Emmendingen ansässigen Geschäftsinhabers abgelehnt, der sich gegen die bereits erfolgte Erweiterung der Fußgängerzone vom Marktplatz bis zum Stadttor richtete.

Zur Begründung seiner Entscheidung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt: Die Erweiterung der Fußgängerzone im Wege der sofort vollziehbaren Teileinziehung des Bereichs zwischen Marktplatz und Stadttor, der bislang als verkehrsberuhigte Stadtdurchfahrt gedient hat, sei voraussichtlich rechtmäßig. Fehler bei der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats seien nicht zu erkennen. Die Stadt Emmendingen habe zu Recht angenommen, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die teilweise Einziehung erforderlich machten. Sie diene einer weiteren Verkehrsberuhigung der Innenstadt und damit der Sicherheit der Fußgänger und zugleich der Vermeidung von Lärm und Abgasen durch Parkplatzsuchende und „Schaufahrer“. Sie solle Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation schaffen und auch das Wohnumfeld der Innenstadtwohnungen verbessern. Das öffentliche Interesse an der Erweiterung der Fußgängerzone werde noch dadurch verstärkt, dass die bisherige Stadtdurchfahrt zwei bereits vorhandene Fußgängerzonen getrennt habe und die Ziele der Qualitätsverbesserung und Attraktivitätssteigerung jetzt einheitlich im gesamten Bereich der Innenstadt umgesetzt werden sollten.

Dass die Stadt bei der Entscheidung für diese öffentlichen Belange das Interesse des Antragstellers am Erhalt einer Stadtdurchfahrt zurückgestellt habe, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bedürfnisse der Anlieger seien nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück nur geschützt, soweit der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen sei. Es sei aber nicht geboten, dass Kunden eines Gewerbebetriebs diesen unmittelbar mit einem PKW oder Bus ansteuern könnten. Chancen und Verdienstmöglichkeiten seien durch das Eigentumsrecht nicht geschützt; es bewahre weder vor Umsatzrückgängen noch verlange es, bislang bestehende Anfahrtsmöglichkeiten für Kunden beizubehalten. Das Geschäft des Antragstellers sei sowohl für seine Kunden und Lieferanten wie auch für ihn selbst weiterhin jederzeit erreichbar. Es liege bereits jetzt an der seit Jahren bestehenden Fußgängerzone am Marktplatz und grenze lediglich mit der westlichen Seite des Gebäudes an die bisherige Stadtdurchfahrt. Dass der Antragsteller durch die Erweiterung der Fußgängerzone im Kern seiner gewerblichen Tätigkeit betroffen würde, sei nicht ersichtlich.

Die von Seiten des Einzelhandels als milderes Mittel erwogene Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs oder einer Einbahnstraße hätten keine der Teileinziehung vergleichbare Wirksamkeit, weil sie den Durchgangsverkehr nur verlangsamten, ihn aber nicht von der Stadtdurchfahrt fernhalten könnten. Dass sich der Gemeinderat in den 1990er Jahren nach Probesperrungen für ein Offenhalten der Stadtdurchfahrt entschieden habe, begründe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass hier keine Fußgängerzone eingerichtet werde. Es sei klar, dass sich, wie im politischen Raum auch sonst, die Beschlusslage in Gemeinderat im Laufe der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern könne.

Das erforderliche besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Teileinziehung ergebe sich aus den zahlreichen mit ihr bezweckten Verbesserungen der Innenstadt, die die nur schwach ausgestaltete Rechtsposition des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Anlieger zurückdrängten. Schließlich würden durch den Sofortvollzug auch keine irreparablen Verhältnisse zu Lasten des Antragstellers geschaffen, bevor unanfechtbar über seine Klage entschieden sei.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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