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Sperrung eines Wanderweges zum Castellbergturm muss beseitigt werden

Datum: 19.11.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 19.11.2008


Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag eines Landwirtes gegen eine Entscheidung der Gemeinde Ballrechten-Dottingen abgelehnt, mit der er unter Androhung von Zwangsmitteln aufgefordert worden war, das auf einem Wanderweg zum Castellbergturm (Gemarkung Ballrechten) angebrachte Schild „Privatgrundstück. Betreten Verboten“ und die massive Verbauung zur Sperrung des Weges ersatzlos zu entfernen. Das Gericht hat seinen Beschluss vom 13.11.2008 - 5 K 2207/08 - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Gemeinde Ballrechten-Dottingen sei als Ortspolizeibehörde nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs berechtigt, in dringenden Fällen - und somit auch hier - die erforderlichen Maßnahmen für die Erreichbarkeit der freien Landschaft bzw. zur Beseitigung von naturschutzrechtswidrigen Sperren zu treffen. Sowohl bei der Verbauung als auch bei dem aufgestellten Schild handele es sich um „Sperren“ im Sinne des Naturschutzgesetzes. Der Antragsteller dürfte kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Sperrung des über sein Grundstück verlaufenden Weges haben. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Sperren um bloße Schikanen im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten aus anderen Gründen bestehenden Spannungen handele. Wegen der überragenden öffentlichen Interessen an einem ungehinderten Zugang zur freien Landschaft und am Schutz des Naturschutzgebiets „Castellberg“ und des damit zu befriedigenden Erholungsinteresses der Allgemeinheit sei keine andere Entscheidung als die Anordnung zur Beseitigung der vom Antragsteller errichteten Sperren in Betracht gekommen.

Nach Aktenlage sei außerdem davon auszugehen, dass es sich bei dem über das Grundstück des Antragstellers führenden Weg um einen öffentlichen Weg handele. Denn bereits in der von der Gemeinde herangezogenen - angabegemäß aus dem Jahr 1882 stammenden - Karte sei der betreffende Weg als „Güterweg“ eingezeichnet. Die Beseitigungsverfügung könne deshalb auch auf das Straßengesetz gestützt werden. Gegen die Androhung von Zwangsgeldern - hinsichtlich der Verbauung in Höhe von 500,- € sowie hinsichtlich des Schildes in Höhe von 250,- € - bestünden keine Bedenken.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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