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Maisanbauverbot zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers ist rechtmäßig

Datum: 23.07.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.07.2008


Das Verwaltungsgericht hatte über die Klagen von 17 Landwirten zu entscheiden, die sich gegen das für die Jahre 2008 und 2009 angeordnete Verbot des Anbaus von Mais wenden. Das Anbauverbot dient der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte). Dabei handelt es sich um einen Maisschädling, der in den USA weit verbreitet ist und dort große Schäden anrichtet. Im Jahr 1992 wurde er in Europa erstmals in der Nähe von Belgrad/Serbien gefunden. Vermutlich war er mit Flugzeugen aus Nordamerika eingeschleppt worden. Inzwischen hat er sich auch in anderen südosteuropäischen Länder verbreitet. Zwischen dem 23.07. und 06.08.2007 wurden - erstmals in Baden-Württemberg - an mehreren Fundorten in der Nähe von Lahr (in Hugsweier, Schuttern, Oberschopfheim und Kippenheimweiler) insgesamt 6 Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers aufgefunden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Allgemeinverfügung vom August 2007 auf der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes i.V.m. der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) „Befallszonen“ mit einem Radius von ca. 1 km um die Flächen aus, auf welchen ein Erstbefall festgestellt worden war, und ordnete u.a. an, dass Mais in den Jahren 2008 und 2009 dort nicht angebaut werden dürfe. Allein dagegen richtete sich die Klage. Das Verwaltungsgericht musste deshalb nicht über die Rechtmäßigkeit der außerdem angeordneten Maßnahmen entscheiden. Dazu zählt u. a. die Ausweisung von Sicherheitszonen um die Befallszonen sowie die Anordnung, dass dort nur mit Insektiziden inkrustiertes Maissaatgut verwendet werden dürfe. Auch die Frage, ob die vom Anbauverbot betroffenen Landwirte Entschädigungszahlungen beanspruchen können, war nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.

Mit dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 08.07.2008 - 3 K 1806/07 - hat das Verwaltungsgericht das Maisanbauverbot bestätigt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Regierungspräsidium habe bereits im August 2007 das Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 anordnen dürfen. Gerade zum Schutz der betroffenen Landwirte habe es einer sofortigen Entscheidung bedurft, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch sei den Landwirten durch die frühe Entscheidung des Regierungspräsidiums die Möglichkeit eröffnet worden, gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Anbau von Mais zu suchen. Das Regierungspräsidium sei aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG), die einen verbindlichen Katalog von Maßnahmen im Falle des Auftretens des Westlichen Maiswurzelbohrers vorsieht, zur Anordnung des Maisanbauverbots verpflichtet gewesen und habe davon auch im Hinblick auf eventuelle wirtschaftliche Einbußen nicht absehen dürfen. Es habe zu Recht bereits für 2008 das Anbauverbot verfügt. In einer Leitlinie der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen den Westlichen Maiswurzelbohrer werde das sofortige Anbauverbot empfohlen, da bei einem Fruchtwechsel die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfänden, wegen fehlender Nahrungsgrundlage sterben würden. Das Anbauverbot sei auch mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Es diene der Abwendung von wirtschaftlichen Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lasse sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprächen. Auch verblieben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten und die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau werde nur vorübergehend untersagt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.


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