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Blumenstrauß am Muttertag? - Antrag der Gemeinde Gottmadingen abgelehnt

Datum: 02.05.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.05.2008

Aller Voraussicht nach zu Recht hat das Landratsamt Konstanz die Entscheidung der Gemeinde Gottmadingen förmlich beanstandet, Blumenläden am Muttertag/Pfingstsonntag den Blumenverkauf zu erlauben.

Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten bereits am 30.04.2008 per Fax übermittelten Eilbeschluss (6 K 785/08). Die Gemeinde hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beanstandungsverfügung des Landratsamtes beantragt.

Das Gericht entschied, die gesetzliche Regelung des Ladenöffnungsgesetzes sei eindeutig und nicht missverständlich. Danach gelte die an normalen Sonn-und Feiertagen für wenige Stunden bestehende Möglichkeit des Blumenverkaufs nicht, wenn es sich um den besonders geschützten Pfingstsonntag handle. Der Landesgesetzgeber habe damit eindeutig dem Schutz des Pfingstsonntags höhere Priorität eingeräumt. Zu prüfen, ob dies sinnvoll sei oder nicht, stehe dem Gericht nicht zu.

Eine Ausnahme davon könne nur erteilt werden, wenn der Blumenverkauf „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ wäre. Das setze ein dringendes Versorgungsinteresse und eine Ausnahmesituation voraus, die zu einem nicht vorherhersehbaren Versorgungsbedarf geführt habe. Daran fehle es hier entgegen der Ansicht der Gemeinde. Denn eine solche „Notsituation“ und ein „Versorgungsengpass“ lägen nicht vor und es drohe auch sonst kein Schaden für wichtige Rechtsgüter.


Die Gemeinde Gottmadingen hat gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.

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