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Gericht weist Antrag gegen erweiterte Nutzung des Adelhauser Klosterplatzes ab

Datum: 18.10.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 18.10.2007

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.10.2007 - 4 K 1509/07 - den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Stadt Freiburg vom 16.5.2007 anzuordnen, mit dem der Beigeladenen u.a. die Errichtung bzw. Erweiterung einer Freisitzfläche auf dem Adelhauser Klosterplatz sowie eine Erweiterung der Öffnungszeiten genehmigt wurde. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Maßgebend ist bei der hier erforderlichen Interessenabwägung zum einen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entschei­dung in der Hauptsache keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Die Freisitzfläche kann jederzeit rückgebaut werden. Auch die Öffnungszeiten können wieder beschränkt werden. Die in der Zwischenzeit auftretenden Beeinträchtigungen dürften jedenfalls in der bevorstehenden Winterzeit, in der die Freisitzfläche nicht genutzt werden kann, nicht gravierend sein.

Zum anderen spricht Einiges dafür, dass die Baugenehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Ob die Stadt ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes erteilt hat, lässt sich derzeit allerdings nicht abschließend feststellen, denn es fehlen hierzu bislang ausreichende Ermessenserwägungen. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass diese im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden können. Der Schutz des Wohnens dürfte gewahrt sein.

Von dem Vorhaben gehen voraussichtlich auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Ein besonderes Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen, aber auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen, soweit diese mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Dies bedeutet, dass die Anwohner dort unter Umständen sogar das Lärmniveau eines Kern- oder Mischgebiets hin­nehmen müssen. Selbst wenn von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen wird, werden auch diese nach einem vorliegenden Lärmschutzgutachten nicht überschritten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Nachbar kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

 

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