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Bezirksvertreterwahlen der Zahnärztekammer im Stadtkreis Freiburg ungültig

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.11.2001

Mit Urteil vom 02.10.2001 - 4 K 2348/00 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg die beklagte Landeszahnärztekammer verpflichtet, die im Juli 2000 durchgeführte 12. Kammerwahl der Vertreterversammlungen für ungültig zu erklären, soweit die Vertreter auf der Ebene der Bezirkszahnärztekammer Freiburg über die Kreisliste für den Wahlkreis I (Stadtkreis Freiburg ) gewählt wurden.

Geklagt hatte ein in Freiburg tätiger Zahnarzt, der zusammen mit vier anderen Zahnärzten auf einem unter der Bezeichnung „Solidarische Zahnmedizin“ für den Wahlbezirk Freiburg eingereichten und von ihnen allen unterzeichneten Wahlvorschlag als Kandidat für die Bezirksvertreterversammlung genannt war. Der Wahlleiter hatte diesen Wahlvorschlag mit der Begründung nicht zugelassen, die erforderlichen fünf Unterstützungsunterschriften hätten nicht vorgelegen, weil die auf dem Wahlvorschlag genannten Kandidaten nicht selbst unterschreiben dürften.

Das Verwaltungsgericht entschied, eine Regelung in einer Wahlordnung über das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften stelle u. a. eine Einschränkung des im demokratischen Rechtsstaat hohen Rechtsguts des passiven Wahlrechts dar und sei deshalb nur gerechtfertigt, soweit es der Beschränkung der Wahl auf ernsthafte Bewerber und der Vermeidung von Stimmenzersplitterungen diene. Außerdem sei eine größtmögliche Bestimmtheit und Klarheit einer solchen Regelung erforderlich. Bei Unklarheiten sei diese Regelung im Zweifel zugunsten desjenigen auszulegen, der sich in seinem passiven Wahlrecht beeinträchtigt sieht. Bewerber auf einem Wahlvorschlag seien daher im Grundsatz berechtigt, diesen Wahlvorschlag auch mit ihrer eigenen Unterschrift zu unterstützten, es sei denn, das Gegenteil werde in der Wahlordnung ausdrücklich und für jedermann klar erkennbar bestimmt. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen eindeutigen Einschränkung des Kreises derjenigen, die mit ihrer Unterschrift den Wahlvorschlag unterstützen dürften. Vielmehr dürfe nach der geltenden Wahlordnung ohne sonstige Einschränkung jeder Wahlberechtigte - und damit auch der Kandidat selbst - einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim stellen.

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