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Keine Sozialhilfe für Rentner mit Vermögen von mehr als 9.000,00 EUR

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.03.2002

Das Verwaltungsgericht wies die auf Gewährung von Sozialhilfe gerichtete Klage eines Rentners gegen die Stadt Freiburg ab (VG Freiburg, Urteil vom 21.02.2002 - 4 K 476/01 -).

Der 71 Jahre alte Kläger hatte seit ca. 10 Jahren ergänzend zu seiner Altersrente Sozialhilfe bezogen, bevor das Freiburger Sozialamt feststellte, dass seine Girokonten Guthaben von über 18.000,- DM aufwiesen, und daraufhin die Sozialhilfe einstellte. Der Kläger wandte sich dagegen mit der Begründung, er habe das Vermögen durch äußerst sparsame Lebensfüh-rung von der Sozialhilfe angespart. Er benötige das Geld, um eine wissenschaftlich bedeut-same Botaniksammlung zu erhalten und sich ein würdiges Begräbnis zu finanzieren, für das sicherlich Bewirtungskosten von über 10.000,- DM anfielen.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Freiburger Sozialamt zu Recht den Verbrauch des Vermögens verlangt hat, soweit es die beim Kläger geltende Vermögensfreigrenze von 4500,- DM überschreitet. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise Vermögen aus der ihm in der Vergangenheit gewährten Sozialhilfe angespart hat, begründe keine Härte, die dem Verbrauch des Vermögens entgegen stehen könnte. Die Herkunft des Vermögens spie-le für die Frage, ob der Sozialhilfeempfänger auf eine Verwertung des Vermögens verwiesen könne, keine Rolle. Auch habe die früher gezahlte Sozialhilfe gerade dazu gedient, den Le-bensunterhalt des Klägers zu finanzieren. Seine Absicht, eine „würdige“ Beerdigung zu fi-nanzieren, stehe dem Verbrauch des Vermögens ebenfalls nicht entgegen. Es sei mit den Grundsätzen der Sozialhilfe nicht vereinbar, wenn mit dem Vermögen eine Beerdigung be-zahlt werden solle, die unangemessen teuer sei. Dabei sei nicht auf den früheren, mögli-cherweise gehobeneren Lebensstil des Klägers abzustellen, sondern auf die Lebensge-wohnheiten in den unteren Einkommensgruppen. Bei der Botaniksammlung des Klägers handle es sich nur um ein Hobby. Die Absicht, die Sammlung zu erhalten, stehe dem Verbrauch des Vermögens auch dann nicht entgegen, wenn sie wissenschaftlichen Ansprü-chen genügen sollte. Ihre Erhaltung könne nicht mit Mitteln finanziert werden, die vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen seien. Erst wenn ein Mensch  - gemessen an der Umwelt - in seiner Lebensführung derart absinke, dass seine Menschenwürde Scha-den nehme, könne Sozialhilfe gewährt werden. Im Übrigen sei gar nicht sichergestellt, dass das Vermögen tatsächlich für die Botaniksammlung und das Begräbnis verwendet werde. Der Kläger bzw. seine Erben könnten jederzeit das Vermögen entgegen dem ursprünglich verfolgten Verwendungszweck anderweitig verbrauchen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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