Navigation überspringen

Sanierung der Abraumhalde Buggingen

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.11.2002

Das Verwaltungsgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald wandte, einen Sanierungsplan für die Abraumhalde Buggingen erstellen zu lassen (Urteil vom 16.10.2002 - 1 K 836/00 -)

1. Dabei ist das Gericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Rechtsvorgänger der Klägerin bauten in dem Kaliwerk Buggingen Kalisalze ab. Die dabei entstandene Abraumhalde hat derzeit ein Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 cbm Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 Tonnen Chlorid. Die Halde umfasst eine ca. 3,6 ha große Fläche bei einer Höhe von etwa 40 m. Ein Erdwall um die Halde begrenzt das Austreten des Salzwassers. An der Südseite sind Einbrüche, Risse und metertiefe Klüfte entstanden, die das Wasser sturzbachartig in die Tiefe dringen lassen. Eine Erkundung des Wasserwirtschaftsamtes Freiburg geht davon aus, dass etwa 4.200 Tonnen NaCl jährlich bei Niederschlägen in das Grundwasser gelangen.

Am 21.12.1973 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem zuständigen Landesbergamt unter Vorlage des Abschlussbetriebsplanes die beabsichtigte Stilllegung des Bergwerkes an. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde durch Bescheid des Landesbergamtes vom 13.07.1988 aus der Bergaufsicht für das Werk Buggingen entlassen.

Seit Anfang 1990 versuchten die Beteiligten letztlich erfolglos, mit der Unterstützung von Fachbehörden und Sachverständigen eine einvernehmliche Lösung zur Sanierung der Kalihalde zu erreichen.
Am 19.02.1999 erließ das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die hier umstrittene Sanierungsanordnung; den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg zurück.

2.
Das Gericht hat die hiergegen erhobene Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die geforderte Erstellung eines Sanierungsgutachtens findet ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes.
Die Klägerin war zwar nicht Verursacherin der Ablagerung, sie kann aber als Gesamtrechtsnachfolgerin der für die Halde verantwortlichen Bergbaugesellschaft in Anspruch genommen werden. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Die gesetzliche Übernahme der bis zum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geltenden Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte spricht für die Zulässigkeit einer derartigen Rückwirkung. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen rechtfertigt gerade bei der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten die getroffene gesetzliche Regelung.

Es ist unstreitig, dass die Salzauswaschungen aus der Abraumhalde schädliche Bodenveränderungen mit sich bringen und durch die Belastung des Grund- und Trinkwassers eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Das Auswahlermessen wurde durch das Landratsamt rechtmäßig betätigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin und nicht die Grundstückseigentümer in Anspruch genommen wird, da sie die auftretenden Gefahren besser beherrschen kann, als Gesamtrechtsnachfolgerin der tatsächlichen Verursacher von der Ablagerung wirtschaftlich profitiert hat, finanziell leistungsfähiger und in der Sanierung von Kalihalden erfahren ist und ihr daher auch Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen eher zugemutet werden können.
Der Störerhaftung der Klägerin steht eine Legalisierungswirkung der zum Bergwerk Buggingen ergangenen bergrechtlichen Verfügungen nicht entgegen. Die bergrechtliche Betriebsplanzulassung stellt lediglich eine schlichte vorbeugende Kontrolle dar. Sie sichert nicht gegen nachträgliche Verfügungen der Bergaufsicht.
Selbst wenn man bergrechtlichen Genehmigungen grundsätzlich eine Legalisierungswirkung zuerkennen wollte, schließt dies die Inanspruchnahme der Klägerin nicht aus. Zum einen ist zu sehen, dass die nach der Entlassung aus der Bergaufsicht gegebenen Eingriffsbefugnisse nicht stärker beschränkt werden können als die ursprünglichen bergrechtlichen Eingriffsermächtigungen. Der frühere Betreiber kann daher einer Anordnung zur Gefahrenbeseitigung die Legalisierungswirkung der Genehmigung jedenfalls in dem Umfang nicht entgegensetzen, als er auch während des Betriebs mit nachträglichen Anordnungen rechnen musste. Ein Vertrauenstatbestand ist somit im Fall der Klägerin gar nicht entstanden. Zum anderen aber ergibt sich aus dem Inhalt der Zulassung des Abschlussbetriebsplans vom 10.04.1974 keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer weitergehenden Haftungsfreistellung. Die Problematik der Salzauswaschungen wurde darin nicht abschließend behandelt. Vielmehr geht der mit Schreiben vom 10.04.1974 zugelassene Abschlussbetriebsplan hinsichtlich der Erosionsfestigkeit der Halde davon aus, dass „im oberen Teil der Halde ... die im Lauf der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden“ muss. Erkennbar wurde somit vorausgesetzt, dass die Salzauswaschungen im Laufe der Zeit abnehmen würden. Wurde die Frage eines ausreichenden zukünftigen Grundwasserschutzes im Rahmen des Betriebsplanverfahrens somit nicht abschließend geprüft, so kann einer bergbaurechtlichen Zulassung in dieser Hinsicht keine legalisierende Wirkung zukommen.
Der Mitteilung des Landesbergamtes vom 13.07.1988, dass die Halde des Kali- und Salzbergwerkes Buggingen aus der Bergaufsicht entlassen werde, kommt kein Regelungsgehalt zu. Eine Haftungsfreistellung des Betreibers ist damit nicht verbunden. Die Mitteilung besitzt lediglich klarstellenden Charakter.

Da sich die Bedeutung der Salzeintragungen aus der Halde in das Grundwasser erst seit Beginn der 70er Jahre langsam herauskristallisiert hat und erst zu Beginn der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts deutlich wurde, dass es weiterhin konstant zu Salzeinträgen in das Grundwasser kommt, kann von einer Verwirkung der polizeirechtlichen Eingriffsbefugnis durch ein unverhältnismäßig lange währendes Nichteinschreiten der zuständigen Behörde nicht gesprochen werden.
Die Befugnis des Landratsamtes zum Einschreiten ist auch nicht verjährt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung existiert nicht.

3. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.


 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.