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Katamaran-Fahrverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 10.01.2003

Das Verwaltungsgericht hat in vier Urteilen auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2002 die Klagen gegen die - über 500 Seiten umfassende - wasserrechtliche Erlaubnis für eine Fährverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen abgewiesen, die das Landratsamt Konstanz der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH erteilt hat. Das Gericht hat die Klagen im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

I. Klagen von Berufsfischern (6 K 2693/00 und 6 K 2694/00)

Das rechtlich geschützte Interesse an der Ausübung der Fischerei wird durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis nicht beeinträchtigt. Der ganzjährige Verkehr der neuen Fährlinie mit Katamaranen mag die Fischerei zwar zusätzlich und unvermeidlich - wie jeglicher Schiffsverkehr - behindern. Der Gesetzgeber schreibt aber ausdrücklich vor, dass geringfügige Nachteile außer Betracht bleiben. Mehr als nur geringfügig sind die von den Klägern hier angeführten, sie bei Ausübung der Fischerei möglicherweise treffenden Störungen und Belästigungen jedoch nicht einzustufen. 

Im Ansatz hängen die befürchteten Beeinträchtigungen, Störungen und Gefahren im Wesentlichen allein schon damit zusammen, dass mit den beiden Katamaranen zwei weitere - maschinengetriebene - Schiffe auf dem Bodensee unterwegs sein sollen. Derartige Störungen durch den Schiffsverkehr sind indes vom Gesetzgeber allgemein in Kauf genommen und für den Bodensee zugelassen worden. Der Bodensee ist ausdrücklich als schiffbares Gewässer  gewidmet. Dies bedeutet, dass die Nutzung des Sees mit Schiffen rechtlich nicht von vorneherein als Belastung zu bewerten ist. Vielmehr hat grundsätzlich jedermann das Recht, den Bodensee mit dafür geeigneten und technisch zulässigen Wasserfahrzeugen (nahezu) jeder Art und Größe zu benutzen. Der Bodensee ist auch ein Verkehrsträger, in gewisser Weise eine „Wasserstraße“. Es liegt auf der Hand, dass zwischen dieser verkehrstechnischen Nutzung des Sees als „Wasserstraße“ und seiner althergebrachten Nutzung für den Fischfang eine natürliche Konkurrenz entsteht. Diese Konkurrenz ist durch eine auf den Gesetzgeber zurückgehende Abwägung im Rahmen des § 30 Wassergesetz bereits weitgehend entschieden: Der Bodensee darf als Verkehrsfläche allgemein und im besonderen Maße für den öffentlichen Linienverkehr genutzt werden. Damit haben die Fischer auch ein gewisses Risiko, welches durch die bloße Existenz von verhältnismäßig schnell sich vorwärts bewegenden großen Passagierschiffen, die durch ihre Fanggebiete fahren, entsteht, generell hinzunehmen.

Selbst die mit dem freien und wasserrechtlich unreglementierten Verkehr  von Schiffen auf dem See verbundenen allgemeinen Belästigungen oder Beeinträchtigungen anderer Nutzer können daher im allgemeinen nicht als gemeinwohlschädlich angeführt werden. Das gilt jedenfalls, soweit sie sich im üblichen und herkömmlichen Rahmen bewegen. Herkömmlich sind in diesem Sinne seit etwa 100 Jahren Auswirkungen von Schiffen, die eine Tonnage von bis zu einigen hundert Tonnen und motorgetrieben Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h erreichen können (vgl. schon den Raddampfer „Hohentwiel“, Baujahr 1906, oder aus der neueren Zeit das noch größere Motorschiff „Austria“). All das gilt sogar für den reinen, dem Vergnügen dienenden Ausflugs-, Freizeit- und Sportverkehr, muss dann aber auch - erst recht - und sogar mit einem gewissen Vorzug für den öffentlichen Verkehr gelten. Dieser öffentliche Verkehr kann mithin sogar einen gewissen „Allgemeinwohl-Bonus“ auf möglichst unbeschränkte Ausgestaltung des Linienverkehrs trotz nachteiliger Auswirkungen auf andere Nutzer für sich in Anspruch nehmen. 

Katamarane unterscheiden sich zudem nicht grundlegend von anderen Motorschiffen auf dem See. Jedenfalls aber ergibt sich für die Umwelt oder andere Konkurrenten kein negativ ins Gewicht fallender Unterschied. 
 
Die Bauart  bringt offensichtlich keine Beeinträchtigungen mit sich, die wesentlich stärkere Auswirkungen hätten, als bei den bisher bekannten Schiffstypen. Ganz im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Katamaran einen recht geringen Wellenschlag verursacht, weil die gleichzeitig durch zwei Rümpfe entstehenden Wellenberge sich teilweise gegenseitig brechen und weil die verbleibenden nach außen laufenden Wellenberge lediglich von einem zierlicheren („halben“) Rumpf ausgehen und nach innen durch den jeweils parallel daneben liegenden Rumpf (zunächst) wechselseitig abgeschirmt werden. Es kommt hinzu, dass die Tonnage des Schiffes (60 t) und damit die Wasserverdrängung wesentlich geringer ist als bei den herkömmlichen „Bodenseedampfern“. Andererseits ist die Geschwindigkeit nicht höher als bei den schnellsten Bodenseeschiffen, darf nach der Bodenseeschifffahrtsordnung (Art. 6.02 Satz 2) auch nicht überschritten werden (40 km/h Höchstgrenze). Es soll also mithin auf dem Bodensee weder ein Sonderfahrzeug noch ein besonders großes, schweres oder massiv auf Gewässer und Umwelt einwirkendes Schiff für den Fährverkehr eingesetzt werden. 

Beeinträchtigungen, die das übliche und herkömmliche Maß übersteigen, entstehen hier auch nicht im Gefolge einer besonderen Betriebsweise. Zwar ist zuzugeben, dass besonders der regelmäßige ganzjährige Betrieb sowie der Taktverkehr neuartige und auf den ersten Blick möglicherweise störendere Auswirkungen mit sich bringen könnten. Ein nicht unwesentlicher Unterschied zum bisherigen Schiffsverkehr auf dem See ist in der Tat weiter der Umstand, dass mit den Katamaranen erstmals eine (ganzjährige) Nutzung der Wasserfläche des Sees als eigener Verkehrsweg angestrebt wird. Die Auswirkungen auf die Fischwelt erscheinen andererseits im Winter sogar eher geringer als im Sommer, weil nach offenbar anerkannter Expertenmeinung sich nahezu alle Fische in dieser Jahreszeit in großer Tiefe (ca. 30 bis 40 m) weit unterhalb des Verkehrsgeschehens aufhalten. Abgesehen davon ist auch der ganzjährige Schiffsbetrieb seit Alters her nicht völlig unüblich. So verkehren beispielsweise auch im Winter Last- und Autofährschiffe. Auch sind vereinzelte Personenschiffsfahrten keine Besonderheit. Damit ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Katamarane der Beigeladenen jederzeit als „normale“ Schiffe am allgemein zugelassenen Verkehr auf dem Bodensee teilnehmen dürften.

Dass die Katamarane bereits ab 5.00 Uhr früh unterwegs sein sollen, muss nicht notwendig zu sehr viel stärkerer „Scheuchwirkung“ für die Fische führen. Sowohl die Geräusche als auch die Wasserverdrängung und der Wellenschlag des Katamarans - wie es ohne Weiteres schon auf Grund der aus dem Segelsport allgemein bekannten Bauart einleuchtet - sind geringer als bei herkömmlichen Schiffen. Die Ausführungen der Kläger zum Wellenschlag im Konstanzer Trichter gehen insoweit fehl, als dort der Katamaran auf der Sommerroute nur 22,5 km/h und in Hafennähe 10 km/h und auf der Winterroute sogar durchgängig nur 10 km/h fahren darf und damit gerade für die niedrigen Wasserstände in der Winterzeit bei 10 km/h fast überhaupt keine Wellen mehr verursacht. 

Es sind deshalb auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb der Katamaran besonders  unter Wasser starke wellenmechanische Belastungen zum Schaden der Fischreiser hervorrufen soll. Das Gegenteil erscheint der Fall, nämlich dass er aufgrund seiner leichten Bauweise mit schmaler Verdrängung trotz größerer Eintauchtiefe das Wasser leichter durchschneidet, nachweislich sogar „halb“ zu gleiten vermag. 

In gleicher Weise gibt es keinen Hinweis dafür, dass gerade der Katamaran einen ungeklärten Unterwasser-Schalldruck  erzeugen soll, der in der Lage sei, Fische zu vertreiben. Immerhin handelt es sich um 2 Motoren neuzeitlicher Bauweise, die auch in zwei Rümpfen voneinander getrennt untergebracht werden, also nicht die gesamte Leistung auf einen Punkt konzentriert haben.

Dass Fischer schließlich ihre Schwebnetze wegen des Katamarans auf dem freien Obersee nicht mehr ausbringen könnten, erscheint ebenfalls als überzogen. Die Fläche des Obersees - des größten Sees Deutschlands - ist derartig geräumig, dass sowohl für den Katamaran als auch für Fischer und Netze ausreichend Raum bleibt. Das gilt gerade im Winter, wo der Katamaran im wesentlichen allein unterwegs ist und sich ganz auf Sichtung und eventuelles Umfahren der Treibnetze einstellen kann. Schon bei unbefangener Betrachtungsweise erlaubt gerade seine hohe Manövrierfähigkeit (Wendekreis 150m) den treibenden Netzen oder auch Booten auszuweichen.

Die Befürchtung einer erhöhten Kollisionsgefahr mit Fischerbooten ist nicht schlüssig. Insofern vermag allein die Geschwindigkeit des Katamarans kein Novum für die Fischerei darzustellen. Denn auch andere Schiffe vergleichbarer Größe erreichen diese Geschwindigkeit. Davon unterscheidet sich der Katamaran jedenfalls deshalb nicht, weil er - anders als die bisherige Linienschifffahrt - ausweichpflichtig ist bzw. bleiben wird. Trotz oder teilweise auch wegen seiner höheren Geschwindigkeit ist diese Verpflichtung aller Voraussicht nach im Hinblick auf die unbestritten hohe Wendigkeit des Schiffs einhaltbar. Unabhängig davon schreibt die wasserrechtliche Erlaubnis vor allem für Zeiten mit schlechter Sicht Schutzmaßnahmen durch die Anbringung sogenannter Radar-Reflektoren an den Booten wie auch an den Treibnetzen der Fischer vor. In Verbindung mit dem hochempfindlichen Doppelradar der Fähre ist damit - ergänzt durch ein Infrarotsichtgerät - eine wirksame Vorsorge gegen drohende Kollisionen getroffen, die den bisherigen Standard übertreffen dürfte.

Abschließend bleibt zu beachten, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht nur widerruflich, sondern auch befristet  erteilt wurde. Diese Frist läuft bereits in wenigen Jahren, nämlich am 31.12.2005, ab. Das ist geeignet, das Gewicht von Einwendungen generell zu mindern. Gewisse Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, sollten sie auf Grund einer irrtümlichen Prognose wider Erwarten doch (stärker) auftreten, könnten bei einem in dieser Weise vorübergehend zugelassenen bzw. jederzeit wieder korrigierbaren Unternehmen leichter „riskiert“ werden, als bei einer dauerhaften Einrichtung.

II. Klage eines Seglers (6 K 2581/00)

Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, soweit dort keine fischereispezifischen Belange erörtert werden.

III. Klage eines Segler-Clubs (6 K 2695/00)

Diese Klage ist bereits unzulässig; denn es fehlt die Klagebefugnis. Klagebefugt ist ein Kläger nur dann, wenn es möglich erscheint, dass er durch eine behördliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt wird. Ein derartiges Recht lässt sich hier schon im Ansatz nicht feststellen. Verbände und Vereine - ausgenommen Naturschutzverbände - sind hinsichtlich bestimmter Anliegen der Allgemeinheit nicht klagebefugt. Dies gilt auch bezüglich der Rechte ihrer Mitglieder. Der Verein selbst kann sich als juristische Person nicht durch Teilnahme am Bootsverkehr entfalten, sondern lediglich seine Mitglieder hierbei fördern und unterstützen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.

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