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Verwaltungsgericht weist Klage auf Genehmigung von Buslinien in Rottweil ab

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 27.01.2003

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 die Klage eines privaten Busunternehmens (einer GmbH) auf Erteilung der Genehmigungen von Stadtbuslinien abgewiesen (1 K 2400/99). Die Klägerin hat beanstandet, dass das Landratsamt Rottweil die entsprechenden Genehmigungen nicht ihr, sondern der Stadt Rottweil erteilt hatte.

Diesen Bedenken der Klägerin hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Auch die Stadt befördere entgeltlich Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und sei daher Unternehmerin. Es sei unschädlich, wenn sie ihrerseits Subunternehmer heranziehe, denn sie habe die Entscheidungsgewalt über Fahrplanaufstellung, Fahrzeugeinsatz, Beförderungsentgelte und Haltestellenwesen. Der Stadt sei wegen des für besser erachteten Verkehrsangebots und nicht aus Gründen ihres Status der Vorzug vor der Klägerin gegeben worden. Bei der Auswahlentscheidung sei in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung biete. Die Behörden seien zutreffend davon ausgegangen, dass die Stadt das bessere Verkehrsangebot plane. Das Gericht sei auch der Überzeugung, dass die Stadt ihre Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich erbringen werde. Ein eingeholtes Gutachten habe ergeben, dass der Linienverkehr im Stadtgebiet unter der Voraussetzung einer nachhaltig verfolgten Nachfrageentwicklung nach einer Anlaufphase kostendeckend und mit einem Überschuss betrieben werden könne. Angesichts dieser für die Stadt als Neubewerberin sprechenden gewichtigen Gründe bzw. der durch sie angebotenen überzeugenden Verbesserungen sei nicht zu beanstanden, dass die Behörden der Klägerin, obwohl sie „Altunternehmerin“ sei, nicht den Vorzug gegeben hätten.

ie Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Berufung einlegen.

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