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Tätlichkeit gegen Lehrerin kann Schulausschluss rechtfertigen

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.09.2003

Das Verwaltungsgericht hat über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden, mit dem sich ein Schüler, der im letzten Schuljahr die sechste Klasse einer Realschule besucht hatte, gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines gegen ihn verfügten Schulausschlusses gewehrt hatte. Das Gericht - dessen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erfolglos geblieben sind - hat den Antrag des Schülers mit Beschluss vom 11. September 2003 - 2 K 1642/03 - abgelehnt.

1. Dabei ist das Gericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Antragsteller verlor die Beherrschung, als ihn die Lehrerin wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler ins Klassenbuch eintragen wollte, und drohte seinen Mitschülern, sie zusammenzuschlagen, falls er von der Schule fliege. Auf die Aufforderung der Lehrerin, mit ihm zum Schulleiter zu gehen, stürzte er sofort in Richtung Türe und fegte dabei Hefte und Bücher von den Tischen, an denen er vorbeikam und schlug die offenstehenden Fenster zu. Die Lehrerin eilte ihm durch den Mittelgang nach und holte ihn im hinteren Bereich des Klassenzimmers ein. Hierbei berührte sie ihn mit der rechten Hand an der Schulter. Er hat daraufhin der Lehrerin in Anwesenheit der Klasse einen gezielten und heftigen Schlag gegen den Oberarm versetzt und geäußert, sie solle sich “verpissen“.

2. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Ein Verbleib des Antragstellers in der Schule würde eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeuten, denn tätliche Angriffe auf Lehrer stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulfriedens dar. Sie begründen eine erhebliche Störung des Unterrichtsbetriebs. Schüler, Eltern und Lehrer müssen darauf vertrauen können, dass Konflikte im schulischen Bereich ausschließlich gewaltfrei ausgetragen werden. Besonderes Gewicht hat das Verhalten des Antragstellers noch dadurch, dass er zunächst seinen Mitschülerinnen und Mitschülern mit Tätlichkeiten gedroht hat und sodann nicht davor zurückgeschreckt ist, diese Drohung vor der gesamten Klasse sogar gegenüber einer Lehrerin in die Tat umzusetzen.

Der auf dieses Fehlverhalten verfügte Schulausschluss verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von Tätlichkeiten eines Schülers gegenüber einer Lehrerin gehen wesentlich andere Gefahren für das Schulleben aus als von den üblichen Auseinandersetzungen zwischen gleichaltrigen Schülern. Sie können weitaus mehr zur Störung der Unterrichtsarbeit und zu einer massiven Beschädigung der Autorität eines Lehrers führen. Zwar bewegt sich das Maß der von dem Antragsteller gegenüber der Lehrerin ausgeübten Gewalt auf keinem besonders hohen Niveau, sondern es handelte sich lediglich um einen - allerdings recht heftigen - Schlag. Außerdem ist der Antragsteller erst 12 Jahre alt und handelte aus einer Situation heraus, in der er sehr aufgebracht war. Gleichwohl kann der Schulleiter einen Schulausschluss für angezeigt halten, um zu verhindern, dass die Tat Nachahmer findet und sich der Antragsteller oder Mitschüler sozusagen an einen Schulausschluss herantasten könnten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Gewaltschwelle in der Schule nach und nach sinkt mit der Folge, dass Lehrer und Schüler zunehmend der Gefahr ausgesetzt wären, dass Schüler in Konfliktfällen gewalttätig werden. Vor diesem Hintergrund war es ermessensfehlerfrei, dem Antragsteller und den Mitschülern zu vermitteln, dass bereits die erste Tätlichkeit gegenüber einer Lehrerin zu einem Schulausschluss führen kann.

3. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

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