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Keine Gebühr für bloße Besprechungen

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.10.2003

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 24.09.2003 (2 K 2217/02) entschieden, dass für die bloße Teilnahme von Bediensteten einer Behörde an Besprechungen keine Verwaltungsgebühr erhoben werden darf. Das Landratsamt Ortenaukreis hatte die Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 5.000 DM (2.556,46 €) herangezogen, weil seine Bediensteten an Besprechungen mit der Klägerin über die Sanierung einer Altlast teilgenommen hatten, ohne dass aber bislang eine abschließende Anordnung erlassen worden ist. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Teilnahme an Besprechungen durch Bedienstete der Behörde ist keine gebührenpflichtige „Amtshandlung“ gemäß § 3 des Landesgebührengesetzes; auf diese Vorschrift hatte sich die Behörde berufen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Anwendung dieser Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überdehnt werden darf. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Eine Auslegung, nach der bereits jede Besprechung zwischen Bediensteten der Verwaltung und dem Bürger eine gebührenpflichtige Amtshandlung wäre, begegnete jedenfalls in ihrer Weite durchgreifenden Bedenken. Wollte man der Rechtsansicht des Landratsamtes folgen, könnte die Verwaltung letztlich für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Die Teilnahme von Bediensteten einer Behörde an Besprechungen ist jedoch bei der verfassungsrechtlich gebotenen eingrenzenden Auslegung keine hoheitliche Tätigkeit, die eine Gebührenpflicht auslöst. Denn der Bürger kann nicht damit rechnen, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die wie hier zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führen, zu einer Gebühr herangezogen wird.
Die Gebührenerhebung scheitert zudem daran, dass das von der Landesregierung erlassene Gebührenverzeichnis in Bezug auf das Altlastenrecht abschließend ist. Danach können nur für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen werden regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen können. Diese Tätigkeiten sind daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen mit umfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sie wie hier nicht zu einer verbindlichen Anordnung führen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass sie unter der genannten Voraussetzung gebührenfrei sein sollen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden.

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