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Sozialhilfeträger muss einem Mittellosen die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen vorschießen

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 19.04.2004

Das Verwaltungsgericht hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, mit dem die mittellose Antragstellerin vorläufig die Beerdigungskosten für ihren Ehemann von der Stadt Freiburg übernommen haben wollte (Beschluss vom 6.4.2004 - 4 K 519/04 -). Die Stadt Freiburg hatte die Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt, da erst nachgewiesen werden müsse, dass kein anderer kostenpflichtiger Dritter vorhanden sei. Da die mittellose Antragstellerin nicht dazu in der Lage war, die Beerdigungskosten zu tragen, ist der bereits am 17.2.2004 verstorbene Ehemann der Antragstellerin seither im Kühlhaus eines Bestattungsinstituts aufgebahrt worden. Der Ansicht der Stadt Freiburg ist das Gericht nicht gefolgt:

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 15 des Bundessozialhilfegesetzes. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin als Ehegattin vorrangig bestattungspflichtig ist. Dem Anspruch der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe möglicherweise realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte, z. B. Erben oder Unterhaltsverpflichtete. Es steht bislang weder fest, wer Erbe des Verstorbenen geworden sein könnte, noch ist derzeit geklärt, ob und inwieweit die Tochter des Verstorbenen leistungsfähig und leistungswillig ist. Bei dieser Ausgangslage und der seit dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin bereits verstrichenen Zeit von mehreren Wochen kann es der Antragstellerin nicht angesonnen werden, ihre etwaigen Ersatzansprüche gegenüber der Tochter des Verstorbenen erst noch streitig durchzusetzen bzw. den Nachweis zu führen, dass ein Rückgriff nicht möglich ist. Diese letztere, in den Sozialhilferichtlinien Baden?Württemberg (SHR) gestellte Anforderung ist jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer dringlich noch zu erfüllenden Bestattungspflicht und ungewisser, nicht umgehend klärbarer Ersatzansprüche gegen Dritte rechtlich nicht haltbar.
Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf angesichts des Todes des
Ehemannes der Antragstellerin bereits vor einigen Wochen und seiner seither fortdauernden Aufbahrung im Kühlhaus eines Bestattungsinstituts keiner weiteren Begründung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Stadt Freiburg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

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