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Anspruch auf Winterdienst?

Datum: 20.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.01.2006

Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Gastwirt erreichen wollte, dass die Stadt Bad-Säckingen verpflichtet wird, die Gemeindeverbindungsstraße von Bad Säckingen nach Günnenbach im Winter spätestens morgens um 10.00 Uhr von Schnee und Eis zu räumen (Beschluss vom 18.01.2006 - 3 K 4/06 -). Für die Entscheidung des Gerichts waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Antragsteller hat keine Umstände angeführt, die geeignet wären, ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbar zu machen. Sein Hinweis, dass er im Hinblick auf die von ihm in Günnenbach betriebene Gaststätte darauf angewiesen ist, dass die Straße auch im Winter jederzeit befahren werden kann, genügt nicht. Die Gaststätte des Antragstellers kann - jedenfalls mit einem Umweg - auch in den Wintermonaten über eine andere Straße jederzeit erreicht werden. Hinzu kommt, dass sich die Stadt entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nunmehr entschlossen hat, den Winterdienst auch auf die Gemeindeverbindungsstraße nach Günnenbach zu erstrecken.

Nach § 9 Absatz 3 des Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg besteht zudem ausdrücklich kein Rechtsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Vornahme des Winterdienstes und dessen lückenlose Durchführung. Auch der Anliegergebrauch, der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und die Freiheit der Berufsausübung begründen keinen solchen Anspruch.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim erheben.

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