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Fluorn-Winzeln: Wahlanfechtungsklage des abgewählten Bürgermeisters abgewiesen

Datum: 06.04.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.04.2006

Mit Urteil vom 22.03.2006 (1 K 1844/05), das den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in Fluorn- Winzeln abgewiesen. Geklagt hatte der bei den Wahlen im Sommer 2005 unterlegene frühere Bürgermeister gegen eine Entscheidung des Landratsamts Rottweil, das die Wahl für gültig befunden hatte. Er hatte geltend gemacht, sowohl der erste als auch der zweite Wahlgang hätten an zahlreichen Wahlmängeln gelitten. Zum Verfahren beigeladen waren der Wahlsieger und auch die Gemeinde Fluorn-Winzeln selbst. Das Urteil erging nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf das Gericht auch drei Zeugen zu den Einzelheiten der Wahlvorgänge vernahm.

Im Wesentlichen führte das Gericht Folgendes aus: Der Vorwurf eines Bürgers bei der Kandidatenvorstellung, der sich wieder bewerbende Bürgermeister habe den Gemeinderat in einer Angelegenheit bewusst falsch informiert, sei keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung, da dieser die Gelegenheit gehabt habe, noch an Ort und Stelle in der Veranstaltung unmittelbar darauf zu erwidern. Auch der Wahlaufruf der Winzelner Gemeinderäte zu Lasten des Klägers stelle keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Der Aufruf sei zwar im Amtsblatt, aber nur im Anzeigenteil erschienen. Zudem sei jeder einzelne Gemeinderat oder eine Gruppe von Gemeinderäten - anders als das Gesamtorgan Gemeinderat - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet. Den Gemeinderäten sei daher auch eine Mitwirkung im Wahlausschuss nicht untersagt. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung des Wahlausschusses sei die erneute Feststellung des Wahlergebnisses in nunmehr korrekter Besetzung zwecks Heilung des Mangels zulässig. Die Feststellung des Wahlergebnisses könne auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, mit dem das in der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses genannte Wahlergebnis gebilligt wird. Daher komme es nicht darauf an, ob ein Wahlausschussmitglied seine Unterschrift verweigere, mit der eine solchermaßen getroffene Feststellung nur noch nachträglich bestätigt werde. Nach den Feststellungen des Gerichts und den Zeugenvernehmungen sei entgegen der Ansicht des Klägers auch die Öffentlichkeit der Wahlausschuss-Sitzung ordnungsgemäß durch Aushang hergestellt gewesen. Bloße Fehler bei der Bekanntmachung eines als solches unbestrittenen Wahlergebnisses machten die Wahl nicht ungültig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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