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Ministerium entzieht Medizinprofessor zu Recht die Leitung der Unfallchirurgie

Datum: 24.07.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.07.2006

Zu Recht hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gegenüber einem Medizinprofessor die Vereinbarung gekündigt, mit der es ihm 1997 im Zusammenhang mit seiner Berufung zum Professor für Unfallchirurgie (C 4) die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie der Universitätsklinik Freiburg übertragen hatte. Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil vom 06.07.2006 ( 3 K 1362/04).
Letztinstanzlich bestätigt durch den Bundesgerichtshof hatte das Landgericht Freiburg den Professor rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt. Die Strafrichter hatten festgestellt, er habe sich die Einwilligung eines Patienten zu einer zweiten Operation an der Schulter erschlichen, um eine ihm bei der ersten Operation dort abgebrochene und stecken gebliebene Bohrerspitze unbemerkt entnehmen und beseitigen zu können. Außerdem habe er eine mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Daneben lagen fahrlässige Körperverletzungen vor,  von denen das Landgericht eine als grob fahrlässig und leichtfertig gewertet hatte.
Dies ist ein wichtiger Kündigungsgrund befand das Verwaltungsgericht. Mit diesen Körperverletzungen und auch mit dem Missbrauch seiner Leitungsposition als Chefarzt habe er das Ansehen der Unfallchirurgie der Universitätsklinik und das Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit erheblich geschädigt. Es sei dem Ministerium daher unzumutbar, ihm weiter die Leitung der Unfallchirurgie zu belassen.
Die Kündigung sei auch verhältnismäßig. Sein beamtenrechtlicher Status als Professor für Unfallchirurgie werde nämlich durch diesen Entzug des konkreten Dienstpostens des Leiters der Unfallchirurgie nicht berührt. Vielmehr seien ihm damit weder die zu seinem statusrechtlichen Amt gehörenden Aufgaben in der Krankenversorgung noch die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.


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