Navigation überspringen

Antrag gegen Stellplätze für Lidl im Rieselfeld abgelehnt

Datum: 03.08.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 03.08.2006

Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.7.2006 - 4 K 486/06 - einen Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Stadtbau GmbH von der Stadt Freiburg am 30.7.2004 erteilte Baugenehmigung für 53 Stellplätze und eine Überdachung für Einkaufswagen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 8.10.2004 den Antrag eines anderen Nachbarn abgelehnt, der gegen die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Supermarkt am Geschwister-Scholl-Platz gerichtet war (Beschluss vom 8.10.2004 - 4 K 1722/04 - Pressemitteilung vom 22.10.2002). Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war erfolglos geblieben (Beschluss vom 23.11.2004 - 3 S 2504/04 -).


Das Gericht hat sich bei seiner aktuellen Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er wegen der Aussagen in Prospekten der Stadt und von Bauträgern darauf vertraut habe, dass maximal ein Drittel des Geschwister-Scholl-Platzes versiegelt und dieser als großzügiger Platz ausgestaltet werden sollte, ist seine Enttäuschung darüber, dass der Platz inzwischen kleiner geplant ist, verständlich. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies die Unwirksamkeit des aktuellen Plans zur Folge haben könnten. Bebauungspläne und erst recht Aussagen in Prospekten bieten keinen umfassenden Schutz vor Änderungen. Entscheidend ist, ob alle öffentlichen und privaten Belange rechtsfehlerfrei abgewogen wurden. Davon ist hier bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auszugehen. Die Belange der Nachbarn sind durch die Festsetzungen zum Schallschutz berücksichtigt worden. Danach sind die Fahrgassen zu asphaltieren oder mit Belägen herzustellen, die einen gleichwertigen Schallschutz gewährleisten. Die Nutzung der oberirdischen Stellplätze wird außerdem auf den Zeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr beschränkt.

Soweit gerügt wird, dass nach der ursprünglichen Entwurfsplanung in diesem Bereich kein zentrales Einkaufzentrum geplant gewesen sei, gilt ebenfalls, dass Planungen sich ändern können und auch tatsächlich häufig ändern. Dass die geplanten Stellplätze den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen würden, ist nicht ersichtlich. Auf dem Grundstück könnte wohl auch ein Parkplatz für Besucher aller Geschäfte und Büros des Mischgebiets errichtet werden. Auf die Frage, durch wen die Stellplätze genutzt werden sollen, kommt es voraussichtlich nicht an.

Der Antrag ist zudem abzulehnen, weil durch die Errichtung des Parkplatzes keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Falls im Hauptsacheverfahren die Baugenehmigung vom 30.7.2004 teilweise aufgehoben wird, könnte der Parkplatz wieder verkleinert werden.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Nachbar kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.