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Kein Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Bombenalarm

Datum: 27.03.2013

Kurzbeschreibung: PM 27.03.2013

Kein Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Bombenalarm
(Scherzpaket bzw. Geocaching-Box)

Mit Urteilen, die den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht in zwei Fällen Gebührenbescheide der Polizeidirektion Emmendingen aufgehoben, mit denen diese die jeweiligen Kläger wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz von Polizeikosten in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro (3.842 bzw. 3.690 Euro) herangezogen hatte (Urteil vom 19.2.2013 - 5 K 1126/12 - und Urteil vom 12.3.2013 - 5 K 1419/12 -).

In beiden Fällen hatte die nach dem Auffinden verdächtiger Gegenstände alarmierte Polizei mit vielen Beamten einen Großeinsatz zur Entschärfung vermeintlicher Bomben durchgeführt und per Hubschrauber Bombenentschärfungs-Experten eingeflogen. Beides Mal entpuppten sich die Gegenstände als harmlos. Den für die Gegenstände jeweils verantwortlich gemachten Klägern wurden dann für den Polizeieinsatz nach dem Landesgebührengesetz jeweils 48 Euro pro angefangener Stunde jedes eingesetzten Polizeibeamten und 250 Euro je angefangener Viertelstunde des Polizeihubschraubereinsatzes in Rechnung gestellt.

Im einen Fall war bei einer routinemäßigen Inspektion weit innerhalb eines Regenwasserkanalrohrs mit einem Durchmesser von 120 cm in der Nähe eines Einkaufszentrums, einer Bundesstraße und benachbart verlaufender Gasleitungen eine silbern angestrichene Box gefunden worden, die mit Drähten und Nägeln an der Kanalseitenwand befestigt war und an der LED-Lichter blinkten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei nicht um einen Sprengsatz, sondern um eine Box (sogenannter Geo-Cache), die vom Kläger im Rahmen einer sogenannten Geocaching-Aktion verwendet worden war, einer Art moderner Schnitzeljagd, bei der Teilnehmer unter Verwendung von GPS-Daten und verschlüsselten Hinweisen eine Kassette an ihrem versteckten Standort aufspüren müssen.

Im anderen Fall war bei einer international tätigen Hochtechnologie-Firma ein Paket eingegangen, das an eine Mitarbeiterin persönlich adressiert war. Als sie es öffnete, fand sie ein Begleitschreiben mit dem Briefkopf einer arabischen Botschaft in Berlin sowie dem Zusatz „Bill of Lading“ und dem an die Mitarbeiterin gerichteten Text „You receive important and secret documents“, gezeichnet mit einem arabischen Namen und dem Zusatz „Consul“. Sie unterrichtete den Sicherheitsbeauftragten der Firma, der bei Nachfrage in der Botschaft die Auskunft erhielt, ein solches Paket sei dort nicht abgeschickt worden, und daraufhin die Polizei informierte. Wie sich später herausstellte, enthielt das Paket aber nur einen Kuchenteller und eine handschriftlichen Gruß des Klägers, eines Bekannten der Mitarbeiterin, der sich mit ihr einen Scherz erlauben und ihr auf diese Weise nur den gebrauchten Teller hatte zurückgeben wollen.

Das Verwaltungsgericht hat den beiden Klagen gegen die jeweiligen Gebührenbescheide mit der Begründung stattgegeben, der Gebührentatbestand einer missbräuchlichen Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. des Vortäuschens einer Gefahrenlage setze objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden sei und erfordere subjektiv, dass der Verursacher dies entweder bezweckt habe oder wenigsten als sicher erwartet habe oder aber zumindest, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung als Gefahrenlage durch dritte Personen und die von ihnen unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Für ein „Vortäuschen“ einer Gefahrenlage genüge es hingegen nicht, dass sich die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und gegebenenfalls durch die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in beiden Fällen nicht als erfüllt an.

Im Fall des Geo-Cache habe zwar angesichts der örtlichen Umstände eine Anscheinsgefahr vorgelegen, es habe sich dem Kläger aber nicht als gewiss aufdrängen müssen, dass die an entlegener Stelle versteckte Box (Geo-Cache) von einer nicht der Geo-Cacher Szene zugehörigen Person aufgefunden werde, die den Gegenstand nicht als Geo-Cache erkenne, sondern gar von einem Sprengsatz ausgehe. Als gewiss aufdrängen hätte sich ihm auch nicht müssen, dass die Kanalisation in bestimmten zeitlichen Abständen inspiziert werde und die nächste Inspektion ausgerechnet während der Laufzeit des Cache-Rätsels erfolge.


Auch im Fall des Scherzpakets habe es sich dem Absender nicht als gewiss aufdrängen müssen, dass das Paket eine Anscheinsgefahr begründen könne. Eine allgemeine Bedrohungslage habe es für die Firma nicht gegeben. Dass sie international im Bereich Hochtechnologie tätig sei, mache sie noch nicht zum herausgehobenen Ziel von Terroranschlägen. Das Paket sei nur an die Adressatin persönlich gerichtet gewesen. Dass diese die Scherzhaftigkeit des Anschreibens nicht erkennen werde, habe sich ihm nicht als gewiss aufdrängen müssen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass er nicht auf den Gedanken gekommen sei, bei der Adressatin werde der Eindruck einer Gefahrenlage entstehen, da die Täuschung über den Absender auf den zweiten Blick wegen der wenig repräsentativen Aufmachung und der unüblichen Formulierungen leicht erkennbar gewesen sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Fällen die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Berufung kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden.

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