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Radfahr-Langstreckenprüfung am 13.04.2013 in Kirchzarten (Breisgau-Brevet) darf ohne Sondererlaubnis der Verkehrsbehörde stattfinden

Datum: 11.04.2013

Kurzbeschreibung: PM vom 11.04.2013

Bei Langstreckenprüfungen für Radfahrer (sogenannten Brevets) nach dem Reglement des Audax Club Parisien mit 90 Teilnehmern (Audax Randonneurs), bei denen die Teilnehmer in angemessenen Abständen in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen starten und alsbald allein oder in wechselnden kleineren Fahrgemeinschaften über Strecken von mehreren 100 km fahren, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden und die daher einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedürfen.

Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Freiburg dem Eilantrag eines Veranstalters gegen das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald statt, der am 13.04.2013 ein solches Radfahrer-Brevet ab Kirchzarten veranstalten möchte (Beschl. vom 10.04.2013 - 5 K 568/13 -).

Das Landratsamt hatte mit Bescheid vom 14.03.2013 festgestellt, es handle sich bei dem geplanten Brevet um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung im Sinne der Straßenverkehrsordnung, da die öffentlichen Straßen dadurch „mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen“ würden. Denn die Straßenbenutzung werde wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt.

Das Gericht hält diesen Bescheid aufgrund vorläufiger rechtlicher Prüfung für rechtswidrig: Bei Brevets handle es sich wohl nicht um ein straßenverkehrsrechtlich erlaubnispflichtiges „Radrennen“. Es gehe nämlich nicht um Positionskämpfe und Konkurrenz um einen Rangplatz, vielmehr seien die Teilnehmer einer solchen Langstreckenprüfung Einzelkämpfer, die sich zum Ziel gesetzt hätten, eine mehrere hundert Kilometer lange Strecke ohne Überschreitung einer gesetzten Höchstzeit zu fahren. Auf Bestzeiten komme es nicht an, jeder, der mit seiner Fahrleistung innerhalb der gesetzten Höchstzeit liege, bestehe die Prüfung. Von daher sei ein Brevet auch keine - ab 100 Teilnehmern erlaubnispflichtige - „Radtour“. Denn bei einem Brevet werde nicht wie bei einer auf Geselligkeit ausgerichteten Radtour in einem großen Pulk gefahren, sondern jeder fahre für sich bzw. allenfalls in sich ab und zu bildenden Kleingruppen. Letztlich sei ein Brevet einer Wochen¬endausfahrt kleiner Rad-Trainingsgruppen vergleichbar, die auf den Straßen verstreut unterwegs seien.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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