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Gnadentalkapelle in Neudingen: Die Stadt Donaueschingen hat die Kosten der Sanierung zu tragen

Datum: 24.02.2023

Kurzbeschreibung: PM 24.02.2023

Gnadentalkapelle in Neudingen: Die Stadt Donaueschingen hat die Kosten der Sanierung zu tragen

Die Stadt Donaueschingen trägt (nach wie vor) die Kirchenbaulast für die Gnadentalkapelle in ihrem Ortsteil Neudingen. Im Rahmen dessen ist sie verpflichtet, die Kosten der Sanierung der Kapelle zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun zugestellten Urteil vom 19.10.2022 (2 K 3194/20) festgestellt und damit der entsprechenden Klage der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen stattgegeben.

Die Gnadentalkapelle liegt nahe dem Donaueschinger Ortsteil Neudingen. Es handelt sich um eine jahrhundertealte Wallfahrtskirche. Sie ist als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Denkmalbuch eingetragen. Am 19.12.1956 schlossen die damalige Gemeinde Neudingen, welche später nach Donaueschingen eingemeindet wurde, und die Fürsten zu Fürstenberg (im Folgenden: Fürstenhaus) einen Vertrag, mit dem die Gemeinde Neudingen die Kirchenbaulast für die Gnadentalkapelle übernahm. Als Ausgleich hierfür wurde die Baupflicht der Gemeinde Neudingen am - in Neudingen bei der Gruftkirche des Fürstenhauses gelegenen - sog. Kaplaneihaus mit der Folge aufgehoben, dass die Baupflicht auf das Fürstenhaus überging. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Stadt Donaueschingen die Baulast für die Gnadentalkapelle nach wie vor zu tragen hat und damit auch verpflichtet ist, die von der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Donaueschingen verauslagten Kosten der bereits durchgeführten Sanierung der Gnadentalkapelle zu übernehmen. Diese belaufen sich auf rund 709.000,- €.

Zu den wesentlichen Gründen:

Die Kirchenbaulast sei aufgrund des Vertrages vom 19.12.1956 auf die Gemeinde Neudingen übergegangen. Nach deren Eingliederung sei die Stadt Donaueschingen aus der Kirchenbaulast verpflichtet. Diese Verpflichtung habe weiterhin Bestand. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Anpassung oder Kündigung des Vertrags vom 19.12.1956 berechtigen könnte, ergebe sich insbesondere nicht aus der Veränderung der Eigentumsverhältnisse. Aufgrund eines zwischen dem Fürstenhaus und der Kaplaneipfründe Neudingen geschlossenen Tauschvertrages vom 30.11.1988 sei das Eigentum an dem Grundstück mit der Gnadentalkapelle auf die Kaplaneipfründe Neudingen übergegangen, während das Eigentum am Grundstück mit dem Kaplaneigebäude auf das Fürstenhaus übertragen worden sei. Diese Eigentumsänderungen änderten aber nichts an der Verpflichtung der Stadt Donaueschingen aus der Kirchenbaulast. Denn die Kirchenbaulast sei vom Eigentumsrecht unabhängig. Zudem sei die Gemeinde Neudingen als Ausgleich dafür, dass sie mit dem Vertrag vom 19.12.1956 die Kirchenbaulast für die Gnadentalkapelle übernommen habe, von der Baupflicht hinsichtlich des Kaplaneigebäudes befreit worden. Daran habe sich durch die Eigentumsänderungen nichts geändert. Unerheblich sei auch, ob das Fürstenhaus seiner nach wie vor dem Grunde nach bestehenden Baupflicht hinsichtlich des Kaplaneigebäudes nachgekommen sei und dieses Gebäude renoviert habe. Denn aus dem Vertrag vom 19.12.1956 ergebe sich nicht, dass neben der Übernahme der Baulastverpflichtung als solcher auch die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung habe geregelt werden sollen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Donaueschingen kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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