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Jahresbericht 2022 des VG Freiburg

Datum: 31.03.2023

Kurzbeschreibung: PM 31.03.2023

Jahresbericht 2022 des VG Freiburg

Dem Verwaltungsgericht Freiburg ist es im Jahr 2022 gelungen, den großen Verfahrensbestand, der durch die außerordentlich hohe Zahl von in den Jahren 2017 und 2018 neu eingegangenen Asylverfahren eingetreten war, weiter abzubauen. Wegen des Rückgangs der Eingangszahlen verringerte sich der zur Bearbeitung dieser Verfahren aufgestockte Personalbestand allerdings erneut deutlich. Aus diesem Grund konnte im Dezember 2022 die knapp dreieinhalb Jahre bestehende Außenstelle geschlossen werden. Am Gericht waren am 31. Dezember 2022 noch 44 Richterinnen und Richter tätig (im Jahresdurchschnitt: 38,95 Vollzeitstellen; Vorjahr: 45,81 Vollzeitstellen), seit dem 1. Januar 2023 sind nur noch rund 35 Vollzeitstellen besetzt.

Die Zahl der im Jahr 2022 eingegangenen Verfahren hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht verringert. Insgesamt gingen 3.562 neue Verfahren beim Gericht ein (2021: 3.637). Die Zahl der Eingänge der allgemeinen Verwaltungsrechtssachen ging etwas zurück und belief sich auf 1.535 (2021: 1.621). Bei den Asylverfahren war hingegen ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Die Neueingänge in diesem Bereich beliefen sich auf 2.027 Verfahren (2021: 2.016). Abzuwarten bleibt, ob sich der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verzeichnende deutliche Anstieg von Asylanträgen im Jahr 2022 um 46,9 % gegenüber dem Vorjahr auch am Verwaltungsgericht Freiburg niederschlagen wird.

Insgesamt wurden 4.451 Verfahren erledigt (2.928 Asylverfahren und 1.523 allgemeine Verwaltungsrechtssachen). Der Rückgang der Erledigungszahlen im Verhältnis zum Vorjahr (5.647) ist zweifellos auf die Verringerung des Personalbestands zurückzuführen. Der Verfahrensbestand konnte dennoch erneut deutlich abgebaut werden und belief sich Ende 2022 auf 3.029 (2020: 3.918). Die Zahlen im Einzelnen ergeben sich aus den anliegenden Tabellen.

Hauptherkunftsländer bei den Verfahrenseingängen im Bereich Asyl waren im Jahr 2022 Syrien, Irak, Türkei, Nigeria, Afghanistan, Palästina und Gambia. Mit Blick auf die anhängigen Verfahren stammen die meisten Kläger ebenfalls aus Syrien außerdem noch aus Nigeria, der Türkei, dem Irak, Afghanistan, Gambia und Palästina. Insgesamt begehrten im vergangenen Jahr Asylkläger aus 42 Staaten beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anerkennung als Flüchtlinge und wendeten sich gegen eine Rückführung in ihr Heimatland oder den nach der sog. Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat.
Neben dem kontinuierlichen Abbau des Bestandes der Asylverfahren war das Gericht mit allgemeinen Verwaltungsrechtssachen aus einer Vielzahl von Rechtsgebieten befasst. Hierzu gehörten insbesondere zu Anfang des Jahres 2022 noch mehrere Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. So bestätigte das Verwaltungsgericht im Januar 2022 in zwei Eilentscheidungen die Untersagungen von sog. „Corona-Spaziergängen“ in Freiburg und Schopfheim (Pressemitteilungen vom 24. und 28. Januar 2022). In sechs Eilverfahren entschied es außerdem im Juni 2022, das Regierungspräsidium Freiburg habe Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern auffordern dürfen, trotz der für die Schülerinnen und Schüler bestehenden Masken- und Testpflicht für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen (Pressemitteilung vom 6. Juli 2022). In einem für die Öffentlichkeit interessanten Urteil aus dem Monat Juli 2022 befasste sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Thema der Corona-Hilfen. Es befand, dem Laguna-Bad in Weil am Rhein habe wegen seiner finanziellen Absicherung durch die Kommune Corona-Überbrückungshilfe zugestanden, ohne dass es dafür auf seine wirtschaftliche Lage angekommen sei (Pressemitteilung vom 17. Januar 2023). Zu den Corona-Hilfen sind viele weitere Klagen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eingegangen, außerdem zahlreiche Klagen, in denen Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Verdienstausfalls infolge von Corona-Quarantäne geltend gemacht werden.

Besondere Aufmerksamkeit widmete die Presse einigen Verfahren, die die Stadt Freiburg betrafen. Mit Abstand das größte Medieninteresse richtete sich dabei auf die Klage von sechs Anwohnern gegen das neue Europa-Park-Stadion des SC Freiburg. Hier haben sich die kontinuierlichen Bemühungen des Gerichts ausgezahlt, gemeinsam mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nachdem die Beteiligten die ursprünglich von dem Gericht initiierten Vergleichsgespräche kurz vor der für den 9. und 10. Februar 2022 angesetzten mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen hatten, konnte das Verfahren schlussendlich durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden (Pressemitteilungen vom 8. und 9. Februar 2022).

In weiteren Fällen, die auf das Interesse der Öffentlichkeit stießen, war das Gericht mit den Themen Verkehr und Wohnraum beschäftigt. So befasste es sich mit einer neuen Verkehrsregelung zum Schutz von Radfahrern in der Engesserstraße in Freiburg und lehnte einen Eilantrag gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Markierung der Fahrbahn mit sog. Sharrows (Radpiktogramme mit jeweils zwei Richtungspfeilen) ab (Pressemitteilung vom 28. September 2022). In einem weiteren Eilverfahren bestätigte es die von der Stadt Freiburg geänderte Route für die Fahrraddemo der Bewegung „Students for Future Freiburg“ am 17. Juli 2022, die den für eine Zwischenkundgebung gewählten Autobahnabschnitt der A5 aussparte (Pressemitteilung vom 15. Juli 2022). Außerdem entschied das Verwaltungsgericht, dass die Stadt Freiburg zum Wohl der Allgemeinheit in Kaufverträge über noch unbebaute Grundstücke in den Freiburger Stadtteilen St. Georgen und Tiengen eintreten durfte, um auf diesen Flächen vor allem einen hohen Anteil bezahlbaren und barrierefreien Wohnraums zu schaffen (Pressemitteilung vom 15.09.2022).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die unter https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de veröffentlichten Pressemitteilungen verwiesen.

Folgende anhängige Verfahren könnten für die Öffentlichkeit von Interesse sein:


Erweiterung des Steinbruchs Kappelrodeck-Waldulm „Kleinwädele/ Eckelshalde“

2 K 1042/22

Die Schwarzwälder Granit- und Schotterwerke Hermann Ossola GmbH & Co. KG betreibt auf der Grundlage der zuletzt im Jahr 1984 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Steinbruch Kappelrodeck-Waldulm „Kleinwädele/Eckelshalde“. Dieser befindet sich auf Grundstücken der Gemarkung Waldulm und Renchen und hat derzeit eine Fläche von ca. 9,66 ha einschließlich Werksgelände mit Aufbereitungsanlagen und Lagerflächen. Da u.a. die Abbaugrenze nahezu erreicht ist, ist der Betreiberin auf ihren Antrag im Februar 2021 eine Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der Fläche um 3,75 ha erteilt worden. Danach soll die bisherige Abbaumenge von 250.000 t beibehalten werden. Durch die Erweiterung könnten ca. 2,34 Mio. cm Gesteinsmaterial abgebaut werden, was den Betriebsbestand für ca. 21 bis 22 Jahre sichere.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahren wurde gegen die Änderungsgenehmigung im April 2022 Klage erhoben. Die Kläger wohnen in der Nähe der geplanten Steinbrucherweiterung. Sie berufen sich auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und machen geltend, sie befürchteten Erschütterungen und Steinflug sowie Lärm und Staub. Ferner sehen sie Abwägungsfehler bei der Erstellung des seit 2017 rechtswirksamen Regionalplans Südlicher Oberrhein und halten die Ausweisung des Standorts als Vorranggebiet im Regionalplan für rechtswidrig.

(Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen für das 2./3. Quartal 2023)

Corona-Impfung als Dienstunfall

3 K 3268/21

In diesem beamtenrechtlichen Verfahren geht es um die Anerkennung einer Corona-Impfung als Dienstunfall. Die Klägerin, eine Polizeibeamtin, macht geltend, dass sie durch die Impfung, die vom Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart worden sei und während der Dienstzeit stattgefunden habe, eine anaphylaktische Reaktion (Zuschwellen von Hals und Zunge) sowie eine damit einhergehende Angst- und Belastungsreaktion erlitten habe. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Impfung um eine „dienstliche Veranstaltung“ gehandelt hat.

(Termin zur mündlichen Verhandlung vorgesehen für das 2./3. Quartal 2023)

Genehmigung von Außenwerbeanlagen im Freiburger Stadtgebiet

4 K 183/22

Die Klägerin betreibt Werbeträger im Bereich der Außenwerbung vor allem im deutschsprachigen Raum und begehrt die Genehmigung zur Aufstellung einer großflächigen digitalen Werbetafel im Bereich der Kreuzung Eschholzstraße/Haslacher Straße in Freiburg. Dabei wendet sie sich insbesondere gegen eine Satzung der beklagten Stadt Freiburg, die das Aufstellen großflächiger Werbeanlagen in diesem Bereich im Wege der Veränderungssperre einschränkt.

Die Klägerin bringt vor, auf städtischem Grund und Boden habe die Stadt sog. Fremdwerbeanlagen verbreitet zugelassen. Bauanträge für Fremdwerbeanlagen auf privatem Grund und Boden würden von der Stadt nunmehr hingegen regelmäßig zum Anlass genommen, für die betroffenen Plangebiete besondere städtebauliche Ziele zu formulieren, die den Ausschluss von Fremdwerbung rechtfertigen sollten, und auf dieser Grundlage Veränderungssperren zu erlassen. Dies sei als unzulässige Negativplanung anzusehen. Dem tritt die Stadt entgegen.

(Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 um 10:45 Uhr, Saal VII)

Auskünfte zu Todesursachen von nach einer COVID-19-Infektion Verstorbenen

5 K 2655/20

Ein Freiburger Rechtsanwalt verlangt anonymisierte Auskünfte über die Gesundheitsangaben und Todesursachen der seit dem 1. Februar 2020 im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts Breisgau-Hochschwarzwald Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit COVID-19-Infektionen angenommen wird. Er beruft sich dabei auf einen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (§ 1 Abs. 2 LIFG). Zweck der Klage ist nach dem klägerischen Vortrag, zwischen „an“ und „mit“ COVID-19-Verstorbenen zu differenzieren, um das Mortalitätsrisiko der Pandemie einschätzen zu können. Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, Einblick in die Totenscheine von an/mit Corona verstorbenen Personen zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 4. Juni 2020 (5 K 1473/20) abgelehnt. Diese Eilentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren bestätigt (Beschluss vom 6. August 2020, 10 S 1856/20).

(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im 4. Quartal 2023)

Ausweisung des Täters des tödlichen Messerangriffs auf Offenburger Arzt

7 K 3408/22

Der Kläger stammt aus Ostafrika und besaß in Deutschland zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen seine Ausweisung. Letztere hat das Regierungspräsidium Freiburg verfügt, nachdem das Landgericht Offenburg die Unterbringung des u.a. an paranoider Schizophrenie leidenden Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, weil dieser – im Zustand der Schuldunfähigkeit – seinen Hausarzt mit zahlreichen Messerstichen in dessen Praxis getötet und eine der Mitarbeiterinnen verletzt hatte, als er infolge von Wahnvorstellungen glaubte, der Arzt hätte ihn bei einer früheren Behandlung vergiftet oder mit einem Krankheitserreger infiziert.

(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im 3./4. Quartal 2023)

Erdwärmesondenbohrung in Kollnau

7 K 3632/22

Der Kläger hat bei dem Landratsamt Emmendingen eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Erdwärmesondenbohrung im Waldkircher Stadtteil Kollnau beantragt. Auf dem für die Bohrung vorgesehenen Grundstück befindet sich ein altes Fabrikgebäude, das zur ehemaligen Kollnauer Spinnerei und Weberei (KSW) gehört. Der Kläger möchte durch die Installation von Erdwärmesonden die Unabhängigkeit von fossilen Energien herbeiführen.

Das Landratsamt Emmendingen hat die wasserrechtliche Genehmigung hierzu bisher weder abgelehnt noch erteilt, weshalb der Kläger im Dezember 2022 eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Das Landratsamt beruft sich unter anderem darauf, es bestehe ein Altlastenverdacht. Dieser berge die Gefahr, dass es durch die Bohrung zu Grundwasserverunreinigungen komme. Die zur Ausräumung des Altlastenverdachts erforderliche Untersuchung habe der Kläger trotz Hinweises noch nicht veranlasst. Nach Auffassung des Klägers liegen hingegen alle notwendigen Ergebnisse bereits vor.

(Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest)

Klage gegen „Stiftung Sunnitischer Schulrat“ wegen Erteilung einer islamischen Lehrerlaubnis

9 K 2192/22

Der Kläger ist Islamwissenschaftler, Philosoph und Religionspädagoge. Er leitet seit 2011 den von ihm begründeten Fachbereich Islamische Theologie/Religionspädagogik an der Pädagogischen Hochschule (PH) in Freiburg.

Die beklagte in Stuttgart ansässige Stiftung wurde 2019 aufgrund eines Vertrags der Landesregierung mit dem „Landesverband Islamische Kulturzentren Bad.Württ., e.V.“ sowie mit der „Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V“. gegründet, um islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung anbieten zu können, da Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes vorsieht, das Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erfolgt.

Die Stiftung hat mit einem Bescheid den Antrag des Klägers auf Erteilung einer für die Ausbildung der Lehrkräfte für den islamischen Religionsunterricht erforderlichen Lehrbefugnis (Idschaza) ursprünglich mit der Begründung abgelehnt, er habe keinen Abschluss eines Lehramtsstudiums im Fach Islamische Theologie/Religionspädagogik oder Islamische Religionslehre nachgewiesen. Im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren vertritt sie die Auffassung, jedenfalls sei der Kläger schon gar nicht befugt, einen Antrag auf Erteilung einer Lehrbefugnis zu stellen, denn nicht er, sondern die PH bedürfe des Einvernehmens der Stiftung bezüglich der Ausübung seiner Lehrtätigkeit. Er sei unbefristet bei der PH angestellt. Der Arbeitsvertrag stehe nicht unter der Bedingung des Einverständnisses und die Stiftung toleriere seine Tätigkeit an der PH. Damit werde er mangels beruflichen Nachteils gar nicht in eigenen Rechten berührt.

Die PH Freiburg hat den Kläger im Promotionsfach „Islamwissenschaft: Arabisch“ bei sich promoviert und anerkannt und vertritt gegenüber der Stiftung die Ansicht, der algerische Studienabschluss im Fach Philosophie und das algerische Hochschulabschlusszeugnis seien gleichwertig mit dem von der Stiftung für die Erteilung der Lehrbefugnis geforderten Lehramtsstudium im Fach Islamische Theologie/Religionspädagogik. Die PH ist deshalb vom Gericht zum Klageverfahren beigeladen worden.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit der beklagten Stiftung fehle und der bloße vom Land mit den genannten beiden Vereinigungen geschlossene Vertrag über die Gründung der Stiftung dafür nicht genüge.

(Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr, Saal VII)

Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg

10 K 2326/21

Die Kläger wenden sich gegen einzelne Regelungen der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg; dabei geht es um die Verweigerung von Zimmerschlüsseln sowie verschiedene Verbote. Die Hausordnung wurde zum 15. Dezember 2021 aufgehoben und durch eine neue Hausordnung ersetzt. Nur zwei der Kläger wohnten (zunächst) in der Einrichtung; inzwischen wurde einer dieser beiden in sein Herkunftsland abgeschoben und der zweite in einer anderen Unterkunft untergebracht. Der dritte Kläger lebt nicht in der LEA. Er gibt an, engen Kontakt mit den Bewohnern der LEA zu pflegen. Er sei in der Migrations- und Geflüchtetenpolitik aktiv, unterstütze Geflüchtete bei verschiedenen Anliegen und sei durch das grundsätzliche Besuchsverbot in seinen Rechten verletzt. Die Kläger meinen, es mangele an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Regelungen. Die den Bewohnern zugewiesenen Räume unterlägen dem Grundrechtsschutz des Art. 13 Abs. 1 GG. Im Übrigen seien die angegriffenen Regelungen auch unverhältnismäßig. Das beklagte Land tritt dem entgegen. Die Klagen seien bereits unzulässig. Insbesondere entfalte die Hausordnung keine Außenwirkung. Im Übrigen beruhten die angegriffenen Regelungen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und verstießen nicht gegen höherrangiges Recht.

Die zunächst in der Einrichtung wohnhaften Kläger hatten bereits ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geführt (12 S 921/21); über das Normenkontrollverfahren (12 S 4089/20) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 2022 entschieden. Dem Normenkontrollantrag gegen die Hausordnung wurde teilweise stattgegeben, unter anderem mit der Begründung, die Zimmer der LEA seien Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, zu deren Betreten es einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfe (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 2022).

(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im 3. Quartal 2023)

Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer der Corona-Proteste in Freiburg am 19. Dezember 2020

10 K 2977/21

Der Kläger wendet sich gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen im Zuge von Protesten am 19. Dezember 2020 in Freiburg, welche der „Querdenken-Bewegung“ zugerechnet wurden. Die Stadt Freiburg hatte eine für diesen Tag unter dem Motto „Gegen Faschismus und staatliche Willkür“ angemeldete Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlung verboten. Der Kläger wendet sich gegen die Umschließung einer Gruppe von Teilnehmern, der er angehörte, durch zahlreiche Polizeibeamte, die Feststellung seiner Identität sowie einen anschließenden Platzverweis.

(Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich im 3. Quartal 2023).

Da sich die genannten Verhandlungstermine noch ändern können, sollte kurz vorher bei der Pressestelle nachgefragt werden, ob sich Änderungen ergeben haben.


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