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Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades

Datum: 22.10.2013

Kurzbeschreibung: Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades

Die Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Trinkwasser mit einer Härte von höchstens 14°dH (Grad deutscher Härte) zu liefern. Eine darauf abzielende Klage eines in Bad Dürrheim-Hochemmingen wohnhaften Hauseigentümers hat das Verwaltungsgericht Freiburg deshalb mit einem vor kurzem zugestellten Urteil abgewiesen (Urteil vom 25.09.2013 - 1 K 2092/11).

Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger - wie sämtliche Abnehmer der Stadtbereiche Kernstadt und Hochemmingen - mit Wasser aus den beiden Entenfangbrunnen, das einen Härtegrad von 24,4°dH aufweist und damit im Bereich „hart“ liegt. Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei einem Bürgerentscheid am 27.09.2009 hatte eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers ebenfalls abgelehnt.

Der Kläger hatte demgegenüber mit seiner Klage geltend gemacht, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits seine Rohrleitungen in seinem Haus geschädigt. Außerdem müsse er seine Haushaltsgeräte und Maschinen dauernd entkalken und habe einen erhöhten Aufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.

Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus: Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es gebe aber keine Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten. Vielmehr setze weder die Trinkwasserverordnung noch die DIN 2000 einen Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Trinkwasser sei auch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich einrichten könne und der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln nicht unverhältnismäßig hoch und daher hinzunehmen sei.

Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein Wasserversorger eine Enthärtungsanlage errichten müsse, sondern verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche Prüfung habe aber die Stadt aufgrund eines Gutachens vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Varianten einer Wasserenthärtung einander gegenüberstelle. Bei Ausübung seines Organisationsermessens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere den Aspekt des Schutzes des Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er der Vermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser eingeräumt habe. Seine Einschätzung der unterschiedlichen Interessenlagen der Abnehmer sei zusätzlich durch den späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.

Beanstandungsfrei sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine Wasserenthärtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschieden habe.

Dem Kläger bleibe es unbenommen, kommunalpolitisch eine Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das Ergebnis des Bürgerentscheids binde die Stadt nicht mehr.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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