Navigation überspringen

Klage der Kanzlerin der HTWG Konstanz ist unzulässig

Datum: 19.08.2019

Kurzbeschreibung: PM 19.08.2019

Die Klage der Kanzlerin der Hochschule Konstanz - Technik, Wirtschaft und Gestaltung - (HTWG) gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 23.07.2019 (3 K 213/19).

Die Klägerin ist beim Land Baden-Württemberg als Kanzlerin der HTWG in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Im Frühjahr 2017 informierte sie das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Rechtsverstöße bei der Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der HTWG. Im Ergebnis wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang festgestellt. Seit dem 10.03.2017 ist sie ohne Unterbrechung krankheitsbedingt dienstunfähig. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ordnete mit Schreiben vom 02.10.2018 und 21.11.2018 die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zu der Frage an, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, ihr aktuelles Amt als Kanzlerin der Hochschule auszuüben. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Die Anordnung des Ministeriums zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin könne - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gemäß § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht (isoliert) gerichtlich angegriffen werden. Die Anordnung sei lediglich ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das im Falle der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Versetzung in den Ruhestand ende. Diese das Verfahren abschließende Entscheidung solle nicht durch Zeit und Verwaltungsaufwand beanspruchende gerichtliche Auseinandersetzungen verzögert werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei allein in einem Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen die Versetzung in den Ruhestand wehre, zu überprüfen. Es liege im wohlverstandenen Interesse der Beamtin, wenn das Verfahren beschleunigt werde und sie schneller Gewissheit erlange, ob sie weiterhin in ihrem Amt zu beschäftigen oder tatsächlich in den Ruhestand zu versetzen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin dem Ministerium im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der sog. Zulagenaffäre treuwidriges Verhalten vorwerfe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.