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Mangels Bauerlaubnis kein Betrieb der Diskothek "Le Cathédrale" in Freiburg

Datum: 07.05.2014

Kurzbeschreibung: PM  07.05.2014

Die von der Stadt Freiburg erteilte Gaststättenerlaubnis  für die geplante Diskothek  „Le Cathédrale“ in Freiburg (Oberlinden) ist für ihren Inhaber aller Voraussicht nach nutzlos, weil für die Nutzung der Räumlichkeiten im Kellergeschoss als Diskothek keine Baugenehmigung existiert und eine solche nach dem heute gültigen Bebauungsplan auch nicht erteilt werden könnte, da er Vergnügungsstätten an dieser Stelle ausschließt.

 

Der Inhaber der Gaststättenerlaubnis hat daher kein schutzwürdiges Interesse daran, dass diese Gaststättenerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wird, damit er schon vor der endgültigen Entscheidung über eine gegen sie erhobene Nachbarklage von ihr Gebrauch machen kann.

 

Im Wesentlichen mit dieser Begründung lehnte das Verwaltungsgericht den gegen die Stadt Freiburg gerichteten Antrag des Inhabers auf Anordnung des Sofortvollzugs der Gaststättenerlaubnis ab (Beschluss vom 2. 5. 2014 - 4 K 495/14).

 

Das Gericht führte zur Begründung aus: 1970 habe die Stadt Freiburg dem Initiativausschuss Freiburger Studenten e.V. für den Einbau eines Vereinslokals im Untergeschoss des Gebäudes Oberlinden Nr.8 eine - ausdrücklich nur auf drei Jahre befristete  - Baugenehmigung erteilt. Nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer Ende Januar 1973 habe daher für die an dieser Stelle - tatsächlich auch danach weiter betriebene - Diskothek „Le Caveau“ keine Baugenehmigung mehr bestanden. Das sei ausweislich der Bauakten sowohl der Stadt als auch den Betreibern bewusst gewesen, welche die Stadt 1981 sogar unter Hinweis auf die fehlende Baugenehmigung aufgefordert habe, ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die erforderliche grundsätzliche baurechtliche Genehmigung der Art der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte bzw. Diskothek sei aber - aus welchen Gründen auch immer - weder beantragt noch tatsächlich je erteilt worden. In den 1980-er Jahren seien lediglich baurechtliche Genehmigungen für einzelne Umbaumaßnahmen (Fluchtweg, Zwischendecke etc.) erteilt worden. Die damit festgesetzten Anforderungen (unter anderem des Brandschutzes) stellten allenfalls Auflagen zu einer von der Stadt nicht förmlich ausgesprochenen, sondern rein tatsächlich praktizierten Duldung des Betriebs der Lokalität „Le Caveau“(bzw. der dort zuletzt unter dem Namen „Club Kamikaze“ betriebenen Diskothek) dar. Diese Genehmigungen könnten jedoch nicht als  Genehmigung der Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte/Diskothek angesehen werden, selbst wenn die Beteiligten subjektiv dieser Ansicht gewesen sein sollten. Denn die Art der Nutzung der Räume als Diskothek sei damit nicht genehmigt und ein Verfahren zur Anhörung der Angrenzer sei für diese Nutzung auch nie durchgeführt worden.

 

Der nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzung als Diskothek stehe aktuell der Bebauungsplan 1-33 „Insel“ der Stadt entgegen, der Vergnügungsstätten hier ausdrücklich ausschließe.

 

Einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung könne der Inhaber der Gaststättenerlaubnis voraussichtlich auch nicht daraus ableiten, dass an dem Ort rein tatsächlich über mehrere Jahrzehnte hinweg die Diskothek „Le Caveau“ (bzw. zuletzt die Diskothek „Club Kamikaze“) betrieben worden sei. Auf Bestandsschutz könne er sich nämlich mangels Baugenehmigung nicht berufen.

 

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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