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Mit dem Bau des Rewe-Marktes in Sasbach kann begonnen werden

Datum: 12.03.2018

Kurzbeschreibung: PM 12.03.2018

Mit dem Bau des neuen großflächigen Lebensmittelmarktes auf dem Areal St. Pirmin in Sasbach kann begonnen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden und einen gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag eines Anwohners im Wesentlichen abgelehnt (Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 K 9247/17).

Das Landratsamt Ortenaukreis genehmigte im Juni 2017 den Neubau und Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Areal St. Pirmin in Sasbach mit einer Geschossfläche von etwa 2.500 m2. Nach dem Bauantrag sind die Betriebszeiten auf werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt. Errichtet werden sollen ein Lebensmittel-Vollsortimenter, ein Getränkemarkt und ein „Backshop“ mit Gastronomiebereich. Hiergegen wandte sich ein Anwohner mit einem Widerspruch bei der Behörde und einem Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Freiburg. Er bringt vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde Sasbach, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet mit der Nutzungsart „großflächiger Lebensmittelmarkt“ festsetzt, sei unwirksam. Außerdem verstoße das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil der von dem Supermarktbetrieb ausgehende Lärm die zulässigen Richtwerte vor allem nachts überschreite. Insbesondere beschäftige sich die im Genehmigungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung bisher nicht mit den Schallimmissionen der technischen Einrichtungen des Marktes (z. B. Klimaanlage).

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Eilverfahren im Wesentlichen aus, auf die von dem Antragsteller in Zweifel gezogene Wirksamkeit des Bebauungsplans komme es nicht an, da sich der Antragsteller angesichts der konkreten Ortsverhältnisse im Rahmen des Nachbarschutzes ohnehin ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könne. Nach vorläufiger Prüfung sei jedoch nicht festzustellen, dass die Baugenehmigung mit Blick auf die Geräuschimmissionen des Marktes zur Tagzeit dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sei. Die im Genehmigungsverfahren durchgeführte schalltechnische Untersuchung ergebe, dass der für die Tagzeit entscheidende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Wohnort des Antragstellers aller Voraussicht nach klar eingehalten werde. Damit dürfte der Richtwert selbst dann nicht überschritten werden, wenn es durch die bisher nicht berücksichtigten technischen Anlagen des Marktes zu einer Erhöhung der Schallimmissionen kommen sollte. Die Annahmen der schalltechnischen Untersuchung seien im Übrigen plausibel und dürften auch hinsichtlich einzelner von dem Antragsteller geltend gemachter Kritikpunkte nicht zu beanstanden sein. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen seien insoweit ausreichend.

Teilweise Erfolg hatte der Eilantrag im Hinblick auf die Genehmigung des Betriebs des Lebensmittelmarktes nach 21:30 Uhr. Dies stützte das Gericht auf Zweifel daran, ob der für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr geltende niedrigere Schallimmissionsrichtwert eingehalten wird. Nach der schalltechnischen Untersuchung sei der insoweit maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr nur geringfügig unterschritten. Daher erscheine es nicht von vorneherein irrelevant, dass die technischen Einrichtungen des Marktes in der schalltechnischen Untersuchung bisher unberücksichtigt geblieben sind. Führen die letzten Kunden hingegen bei einer Schließung um 21:30 Uhr vor 22:00 Uhr ab, dürfte dies die kritische lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr auch unter Berücksichtigung des bisher außer Betracht gelassenen Schallimmissionsbeitrags der technischen Anlagen auf ein unbedenkliches Maß entlasten.

 

Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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