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Motorradfahrverbot bei Achern bestätigt

Datum: 20.02.2024

Kurzbeschreibung: PM 20.02.2024

 Motorradfahrverbot bei Achern bestätigt

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat das Motorradfahrverbot für einen nahe der Stadt Achern gelegenen Abschnitt der Kreisstraße 5311 (K 5311) zwischen Rheinau-Rheinbischofsheim und Achern-Wagshurst als rechtmäßig bestätigt und zwei gegen das Motorradfahrverbot gerichtete Klagen mit Urteilen vom 26.01.2024 (2 K 1213/22 und 2 K 1226/22) abgewiesen.

Das Landratsamt Ortenaukreis und die Stadt Achern hatten als zuständige Straßenverkehrsbehörden zunächst mit verkehrsrechtlichen Anordnungen vom März 2020 für den oben genannten Abschnitt ein (ganzjährig geltendes) Motorradfahrverbot angeordnet und daraufhin dort das Verkehrszeichen 255 („Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas“ mit dem Zusatzzeichen 1042 „Fr. 12-22 h; Sa. So. und Feiertag 6-22 h“) aufgestellt. Im Oktober 2020 wurde das Fahrverbot (jährlich) auf die Monate März bis Oktober begrenzt. Der daraufhin von einem der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereichte Eilantrag hatte keinen Erfolg, ebenso wenig wie die daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche der Kläger mit Bescheiden vom 30.03.2022 zurückgewiesen hatte, haben die Kläger im Mai 2022 Klagen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung lägen nicht vor. Zudem sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Kläger weniger einschränkende Maßnahmen - wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung - seien zu Unrecht abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nun im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Es lägen besondere örtliche Verhältnisse vor, die das Motorradfahrverbot rechtfertigten. Die etwa 7,9 km lange Strecke sei bei Motorradfahrern überregional als „Motodrom“ bekannt. Sie verfüge über keine nennenswerte Steigung und führe überwiegend über offenes Gelände. Die Streckenführung weise mehrere aufeinanderfolgende Links- und Rechtskurven auf und rufe gerade bei Motorradfahrern ein besonderes Fahrgefühl hervor. Zudem befinde sich neben der Straße ein Rad- und Gehweg, dessen Nutzer durch von der Straße abkommende Kraftfahrzeuge gefährdet seien. Im Jahr 2019 durchgeführte Untersuchungen hätten bestätigt, dass die Strecke an Wochenenden und Feiertagen überdurchschnittlich häufig von Motorrädern befahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) sehr häufig von Motorradfahrern überschritten worden sei. An acht von elf Unfällen seien motorisierte Zweiräder beteiligt gewesen. Die Unfallursache sei nicht angepasste Geschwindigkeit gewesen. In sieben der acht Fälle seien Motorrad- oder Leichtkraftradfahrer ohne Fremdbeteiligung von der Straße abgekommen. Die überwiegende Zahl der Unfälle habe sich am Wochenende ereignet.

Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere seien die Behörden nicht gehalten gewesen, statt des Motorradfahrverbots eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Ein saisonales und auf Tageszeiten beschränktes Streckenfahrverbot sei leichter zu kontrollieren und durchzusetzen und damit geeignet, die Unfallgefahr unmittelbar zu verringern.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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