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Neubau von Schweinezuchtbetrieb in Bad Dürrheim-Oberbaldingen scheitert an Veränderungssperre

Datum: 02.07.2015

Kurzbeschreibung: PM 02.07.2015

Dem Neubau eines großen Schweinezuchtbetriebs in Bad Dürrheim-Oberbaldingen steht nach wie vor eine wirksame Veränderungssperre der Stadt Bad Dürrheim entgegen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage eines Landwirts abgewiesen, der das Regierungspräsidium Freiburg auf Erteilung der entsprechenden Genehmigung verklagt hat (Urteil vom 16.6.2015 - 3 K 1521/14 -).

Beantragt hatte der Kläger im Dezember 2011 die immissionschutzrechtliche Genehmigung für ein 227 m langes und 38 m breites Hauptgebäude mit 1.362 Sauen- und 5.544 Ferkelplätzen, einem Kamin von 18 m Höhe, zwei Güllebehältern mit je. 2.896 m³  Volumen, zwei Futtersilos mit je 1.500 t Fassungsvermögen, einem Trocknungssilo, zwei Umlagersilos von 20 m Höhe, einem Technikgebäude und einem Gastank. Die zum vorliegenden Rechtsstreit beigeladene Stadt Bad Dürrheim hatte daraufhin die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung der Errichtung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar und eine zunächst für zwei Jahre gültige Veränderungssperre beschlossen, damit bis zum Inkrafttreten des Plans vorerst keine Tierhaltungsanlage auf dem vom Kläger geplanten Standort gebaut werden kann. Das Regierungspräsidium hatte wegen der entgegenstehenden Veränderungssperre den Genehmigungsantrag des Klägers abgelehnt. Dessen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre wurde vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgewiesen. Nachdem die Stadt Bad Dürrheim ihre Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert  und das zeitweilig ruhende Klageverfahren wieder angerufen hatte und nachdem das  Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Januar 2015 rechtskräftig geworden war, hat das Verwaltungsgericht mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Einem Genehmigungsanspruch des Klägers stehe nach wie vor eine rechtmäßige Veränderungssperre entgegen. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtmäßigkeit der zweijährigen Veränderungssperre erstrecke sich auch auf ihre erste Verlängerung um ein weiteres Jahr, da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs keine entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten seien. Insbesondere sei nicht davon auszugehen,  dass die Stadt Bad Dürrheim ihre Bebauungsplanung nicht innerhalb der bei nochmaliger Verlängerung insgesamt höchstens vierjährigen Geltungsdauer der Veränderungssperre beenden  könne und deshalb der  aktuellen Veränderungssperre das nötige Planungssicherungsinteresse fehle. Vielmehr habe die Stadt das Planungsverfahren vorangetrieben, im Januar 2015 einen Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht vorgelegt und diesen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt.

Ferner sei nicht feststellbar, dass abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr unüberwindbare Hindernisse für die planungsrechtlich erforderlichen Ermittlungen und Abwägungen vorliegen. Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, sei die einen Belastungswert von nicht mehr als 8 % Jahresgeruchsstunden anstrebende Planung nicht etwa deshalb von vornherein hinfällig, weil dieser Wert an einzelnen Punkten der Gemarkung infolge der vorhandenen Landwirtschaft überschritten werde. Dem könne nämlich durch Nachjustierung des Konzepts und entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden, solange die Grundkonzeption nicht in Frage gestellt werde. Bestandsschutz für die eine Geruchsvorbelastung verursachenden landwirtschaftlichen Betriebe müsse angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten auch nicht ein Fortbestehen der von ihnen ausgehenden Immissionen bedeuten.

Schließlich sei dem Kläger auch keine Ausnahme von der Veränderungssperre zu gewähren. Mit einer Länge von 227 m überschreite der geplante Betrieb nämlich deutlich das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Baufenster von lediglich 130 m Länge und mit einem Kamin von 18 m Höhe bzw. Lagersilos von 20 m Höhe auch die im Planentwurf vorgesehene Gebäudehöhe von höchstens 15 m.  Das nur etwa 1 km vom nächstgelegenen Ortsteil entfernte Vorhaben, das aus Sicht der Stadt den Charakter einer für den Raum atypischen Industrieanlage aufweise, würde nach allem ihren Planungsabsichten erkennbar zuwiderlaufen und könne deshalb nicht von der Veränderungssperre ausgenommen werden, die gerade anlässlich dieses Vorhabens beschlossen worden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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