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Rechtswidrige Polizeikontrolle in Freiburger Bertoldstraße

Datum: 25.04.2019

Kurzbeschreibung: PM 25.04.2019

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit nun zugestelltem Urteil vom 04.04.2019 (10 K 3092/18) festgestellt, dass eine am Montag, dem 24.04.2017, vormittags von Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums Freiburg durchgeführte Kontrolle in der Freiburger Bertoldstraße rechtswidrig war.

Der Polizeikontrolle lag ein Einsatzbefehl des Polizeipräsidiums Freiburg zugrunde, mit dem die Errichtung einer Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Polizeigesetzes (PolG) unter anderem an der Straßenbahnhaltestelle „Stadttheater“ in der Freiburger Bertoldstraße angeordnet worden war. Der Kläger geriet in die Polizeikontrolle, als er die Bertoldstraße entlanglief und die Straßenbahnhaltestelle „Stadttheater“ passieren wollte. Die Polizeibeamten hielten ihn an und stellten seine Identität fest. Außerdem durchsuchten sie ihn und den von ihm mitgeführten Rucksack. Der Laptop, der sich im Rucksack befand, wurde (erfolglos) daraufhin überprüft, ob es sich um Diebesgut handelte.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beim Kläger durchgeführten polizeilichen Maßnahmen im Wesentlichen mit folgender Begründung statt: Die Polizeikontrolle könne nicht auf die im Einsatzbefehl des Polizeipräsidiums Freiburg zur Errichtung einer Kontrollstelle herangezogene Vorschrift (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG) gestützt werden. Denn die Vorschrift sei aus formellen Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2018 (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) für nichtig erklärt worden. Sie regele nach ihrem klaren Wortlaut nicht die Verhütung von Straftaten, sondern die Fahndung nach Straftätern. Für eine solche Regelung sei aber nicht das Land Baden-Württemberg, sondern der Bund zuständig, der von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz mit § 111 StPO auch Gebrauch gemacht habe.

Zwar hätten die die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten auch darauf verwiesen, dass sich die Bertoldstraße im Bereich eines Kriminalitätsschwerpunkts befinde, und sich damit sinngemäß auch auf die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG gestützt. Es lägen aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Bertoldstraße im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „Stadttheater“ im Zeitpunkt der konkreten Maßnahme, am Montagvormittag des 24.04.2017 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr, um einen gefährlichen Ort im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. Das Polizeipräsidium Freiburg habe die Einstufung der sog. „Westachse“ bzw. der Bertoldstraße maßgeblich mit der Kriminalitätsbelastung während der Nachtstunden von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag begründet. Es habe darauf verwiesen, dass die Abwanderungsbewegung in Richtung Westen (Bahnhof) eng mit dem neuen Abfahrtsort der Nachtbusse am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) sowie dem Angebot von Schnellrestaurants und (Cocktail-)Bars im Bereich der Bertoldstraße korrespondiere und insbesondere Gewaltkriminalität zur Folge gehabt habe. Diese Umstände hätten aber bei der Kontrolle des Klägers am Vormittag des 24.04.2017, einem Werktag ohne Besonderheiten, keine Rolle gespielt. Die vom Polizeipräsidium durchgeführten statistischen Erhebungen zum Kriminalitätsaufkommen im Bereich „Bermuda-Dreieck“ sowie „Westachse“ differenzierten nicht nach Tageszeit und könnten daher nicht herangezogen werden, um die Einstufung der Bertoldstraße am Vormittag des 24.04.2017 als gefährlichen Ort zu rechtfertigen. Den Erhebungen könne auch nicht entnommen werden, dass im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „Stadttheater“ Taschendiebstähle überproportional häufig vorkämen. Damit müsse das Gericht nicht entscheiden, welche statistischen Anforderungen grundsätzlich zum Nachweis eines gefährlichen Ortes zu stellen seien und ob auf der Grundlage der vom Polizeipräsidium erhobenen Daten der Bereich des „Bermuda-Dreiecks“ sowie der „Westachse“ zu den kriminalitätsträchtigen Zeiten als gefährlicher Ort im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG angesehen werden könne.
Die Voraussetzungen weiterer in Betracht kommender Ermächtigungsgrundlagen hätten nicht vorgelegen. Damit seien die Identitätsfeststellung und die Durchsuchungen rechtswidrig gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land Baden-Württemberg kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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